Montag, 26. Juni 2017

Crowdfoundingplattformen in Deutschland

Crowdfounding erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Denn diese Form der Finazierung ersetzt die Aufnahme eines Kredites bei der Bank. Das Prinzip des Crowdfoundings bezeichnet sich dadurch, dass Geschäftsideen, so ausssergewöhlich sie auch sein mögen, durch eine alternative Finanzierung umgesetzt werden können. Dabei können die Projekte mit Fremdkapital bestritten werden, das der Initiativengründer von anderen Menschen erhält. Alle, die sich an diesem Projekt beteiligen, erhalten eine stille Teilhaberschaft, geben einen partiellen Kredite oder erhalten Gegenleistungen in anderer Form. Über das Crowdfounding können nicht nur Geschäftsideen realisiert werden, sondern es werden auch Hilfsaktionen damit gestartet. Vereine oder Einzelschicksale können davon profitieren. Crowdfounding ist somit eine Möglichkeit geworden, dass junge Köpfe und frische Ideen auch einen Anklang finden können, in dem sie durch die Umsetzung und die Materialisierung dem Endverbraucher nahe gebracht werden können. Besonders Ideen aus Nischen-Bereichen profitieren zunehmend vom Crowdfounding. Im Blick auf die Vermarktung und die Verwirklichung der Idee ist das Internet in der heutigen Zeit das optimale Medium. Hierüber sind viele Interessenten erreichbar und können den jungen Crowdfounder auch mit zahlreichen Vorschlägen und Ideen unterstützen.

Deutsche Crowdfoundingplattformen

Nachdem 2004 im englischsprachigen Raum die ersten Crowdfoundingplattformen gegründet wurden und erfolgreich waren, zog Deutschland im Jahr 2006 nach. Endlich konnten, und können auch heute noch, junge Menschen ohne den finanziellen Background ihre Ideen verwirklichen und den Markt revolutionieren. Auch in der sozialen Ebene findet Crowdfounding eine große Anwendung in Deutschland. Zur Unterstützung von Vereinen oder für die Hilfe eines kranken Kindes. Egal wofür, das Crowdfounding kann eine helfende Hand und ein Zweig der Hoffnung werden. Obwohl diese Vorgehensweise in Deutschland immer noch sehr neu ist, wird sie sehr gern genutzt und es finden sich inzwischen zahlreiche Crowdfoundingplattformen auch im deutschen Netz. Eine Crowdfoundingplattform funktioniert immer nach dem selben Prinzip. Potentielle Crowdfounder haben hier nicht nur die Möglichkeit ihr Projekt zu benennen und Gelder dafür zu sammeln, sondern durch die Betreiber bestehen die Chancen auf eine umfassende Beratung und den Besuch von diversen Workshops. Hier können Crowdfounder ihre Fragen stellen und erhalten Fertigkeiten, die ihr Projekt zum Erfolg führen sollen. In den Bezug auf die Gebühren, die die Crowdfoundingplattformen verlangen, gibt es Unterschiede. Einige verlangen keine Nutzungsgebühr, andere dagegen fordern einen bestimmten Betrag der gesammelten Summe ein. Alle Plattformen bestehen allerdings auf Transaktionskosten für die eingegangenen Gelder.Ein bekanntes Beispiel für ein Crowdfoundingprojekt ist der Film zur Serie von Stromberg. Hierbei wurde der komplette Film nur von der Crowdfoundinginitiative finanziert. Alle beteiligten Geldgeber wurden dafür im Abspann namentlich erwähnt.

Ausgewählte deutsche Crowdfoundingplattformen

Startnext: Dies ist die größte Crowdfoundingplattform in Deutschland. Sie ist generell auf keine bestimmte Projektkategorie ausgelegt, fördert aber sehr gern Projekte in in den Bereichen Kunst und Kultur. Startnext bietet umfangreiche Leistungen für die Crowdfounder an. Dazu gehören nicht nur regelmäßige Workshops, sondern auch feste Sprechstunden,bei denen die Projektinhaber sich jederzeit informieren und Rat einholen können. Diese Plattform basiert auf einer freiwilligen Nutzungsprovision und verlangt 4% Transaktionskosten für die Geldeingänge. Durch das große Netz an Kontakten, über das Startnext verfügt, ist diese Plattformen sehr beliebt und wird oft genutzt. Es bestehen sehr viele Kontakte zu Universitäten, Firmen und anderen eventuell nützlichen Geschäftspartnern.

Vision Bakery: Vision Bakery bietet seinen Nutzern ebenfalls ständig die Möglichkeit der kostenlosen Beratung und Unterstützung. Dabei können dort alle Projekte eingestellt werden, die erdenklich sind und umgesetzt werden möchten. Im Gegensatz zu anderen Plattformen, die eine Nutzungsgebühr verlangen, wird diese hier nur fällig, wenn das Projektziel auch erreicht werden konnte. Allerdings beläuft sich die Summe dann auch auf 10% der gesammelten Gelder.Im Gegensatz dazu werden auch nur 1,9% Transaktionsgelder fällig. Im Falle von Vision Bakery müssen sich Nutzer nicht registrieren bevor sie die Unterstützung oder Beratung im Allgemeinen in Anspruch nehmen können.

 
Science Strater: Science Starter ist eine Crowdfoundingplattform, die ausschließlich auf Projekte in Wissenschaft und Forschung ausgelegt ist. Hierbei fühlen sich oft Forscher und Studenten angesprochen, die eine Vision umsetzen möchten. Dank der großen Transparenz ist es hier möglich, dass die Öffentlichkeit jederzeit an den Projekten teilhaben kann und auch entsprechende Vorschläge mit einbringt. Da diese Plattform einen sehr großen wissenschaftlichen Auftrag erfüllen möchte, verlangt sie keinerlei Nutzungsgebühren und möchte lediglich 4% Transaktionsgebühren für den Aufwand erhalten.

Spielschmiede: Die Spieleschmiede ist eine sehr besondere Crowdfoundingplattform. Hierbei werden nicht nur bestimmte Spielprojekte bis zu ihrer Umsetzung begleitet, sondern die Spieleschmiede ist auch interessiert an der Vermarktung des Spiels. Besonders in der Form, dass ein Verlag gefunden wird, der ein Spiel verlegen möchte. Oftmals sind Verlage nicht begeistert von dem vorliegenden Spiel, weil es kein großes öffentliches Interesse erwecken könnte und damit ein Ladenhüter bleiben würde. Mit den gesammelten Geldern aus der Spieleschmiede werden also nicht nur Ideen unterstützt, sondern es wird auch ein Verlag gefunden, der sich bereitgeklärt auch kleinere Auflagen zu erstellen.

fairplaid: Fairplaid ist eine sehr familiäre Plattform und ist im sportlichen Bereich angesiedelt. Hier können sehr viele Vereine ihre Projekte finanzieren lassen. Auch kleine dörfliche Gemeinden oder der Jugendsektor sucht hier nach Unterstützung. Gerade für den Kauf neuer Trikots oder die Instandsetzung der sportlichen Anlagen für ein angemessenes Training lässt sich die Fairplaid-Plattform in Betracht ziehen. Eltern unterstützen damit ihre Kinder und können den Erhalt von Vereinen garantieren. Ein Geldgeber und Helfer erhält im Falle einer Spende eine Beteiligung in Form eines Gutscheines. Dabei kann es sich um einen freien Spieleintritt oder eine andere Leistung handeln, die im Vorfeld mit dem Geldgeber geregelt wird.


100 FANS: Hier findet sich eine sehr besondere Form des Crowdfoundings. Leser entscheiden hier, ob Projekte zu einem Buch werden. Viele junge Autoren nutzen die Plattform nicht nur um ihr Projekt zu finanzieren, sondern auch um vorab eine Meinung der Leserschaft zu erhalten. Dabei stellen sie erste Leseproben oder den groben Handlungsrahmen und ihre Ideen zur Verfügung. Die Leserschaft gibt dementsprechend nach der Sichtung Feedbacks und kann entscheiden, ob sie den Druck fördern möchte. Entsprechend dieser Grundlage können junge Autoren sich auch mit den Lesern in Verbindung setzen und über Ideen oder Alternativen diskutieren bevor ein Projekt gestartet wird.
 
EXPORO
 
EXPORO stellt Projektträgern und Immobilienentwicklern dieses Kapital in Form von Mezzanine- oder Fremdkapital zur Verfügung. Hierzu bündelt EXPORO Kapital vieler Privatinvestoren, welche einfach und direkt über unsere Crowdinvesting-Plattform online investieren können.
EXPORO übernimmt dabei die gesamte Betreuung der Privatinvestoren und gibt eine Platzierungsgarantie. Über einen Treuhänder werden diese Gelder ohne Verzögerung zum vertraglich zugesicherten Termin ausgezahlt. Am geplanten Laufzeitende wird das Darlehen plus Zinsen an die Privatinvestoren über den Treuhänder zurückgezahlt.
Wir garantieren die vertrauliche Verwendung der übermittelten Daten. Die eingegebenen Informationen werden ausschließlich zur Prüfung Ihrer Finanzierungsanfrage verwendet. Eine Weitergabe der Daten ist ausgeschlossen.

Zinsland

Hamburg, im Frühjahr 2014: Carl-Friedrich von Stechow, Dr. Stefan Wiskemann und Moritz Eversmann finden sich zusammen, um Ihre Idee zu verwirklichen. Die Idee, dass das Internet das Potential hat, Investitionen in renditestarke Immobilienprojekte transparent und leicht verständlich anzubieten. Ein neues Anlageprodukt für die wachsende Zahl an Privatanlegern, die sich in Zeiten von Niedrigzinsen fragen, wo sie ihr Geld noch anlegen sollen – Crowdinvesting über eine Online-Plattform. ZINSLAND.

Denn der Immobilienmarkt boomt: Bauträger und Entwickler bauen und projektieren neue Wohnungen und brauchen dafür Kapital. Kapital, das eigene Ressourcen schont, die Kreditfähigkeit gegenüber der Bank verbessert und den Handlungsspielraum bei den Projekten verbessert. Auf dem Spielfeld der Mezzanine Finanzierung bringt ZINSLAND beide Parteien zusammen.

Hervorgegangen aus einem Private Equity Fonds, der seit mehr als zehn Jahren auf dem deutschen Markt aktiv ist, verfügen die Macher von ZINSLAND nicht nur über langjährige Erfahrung in der Finanzierung von Immobilienprojekten, sondern auch über ein gewachsenes Netzwerk an etablierten Projektentwicklern. Der Schlüssel zum Erfolg ist der Zugang zu guten Projekten.

Die Gründer von ZINSLAND haben die Möglichkeiten des Internets für neue Anlageprodukte früh erkannt – mittlerweile reift Crowdinvesting zu einer eigenen Assetklasse heran. ZINSLAND ist als Vorreiter dabei.

Bergfürst

BERGFÜRST ist angetreten, die selbstbestimmte und realwirtschaftlich orientierte Anlegerkultur in Deutschland zu fördern. Dank direkter Beteiligungen kann jeder in einzelne Immobilien investieren!

Grundag

Die GRUNDAG Plattform wird von der GRUNDAG Crowdfunding Services GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der CrowdDesk GmbH, betrieben. Sowohl bei der GRUNDAG Crowdfunding Services GmbH als auch der CrowdDesk GmbH handelt es sich um von der ERGE Miet- & Finanzvermittlung GmbH & Co. KG unabhängige Gesellschaften.

Hintergrund

Die  ERGE Miet- & Finanzvermittlung GmbH & Co. KG konzentriert sich auf die Auswahl und die Akquise von Immobilien-Projekten. Über die Crowdinvesting-Plattform GRUNDAG wird Anlegern die Möglichkeit geboten, ihr Geld in Form verzinslicher Nachrangdarlehen für die Finanzierung von Immobilien-Projekten einzusetzen.

Die rechtlichen Grundlagen der Crowdfinanzierung ergeben sich aus dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Das dort verankerte Schwarmfinanzierungsprivileg ermöglicht es internetbasierten Plattformen wie der GRUNDAG, Finanzanlagen effizient zu vermitteln, bei dem Projekte bis zu 2,5 Mio. Euro finanziert werden können. Für solche Finanzanlagen sind keine Anlageprospekte notwendig, die sonst bei Vermögensanlagen und Wertpapieren gesetzlich erforderlich sind.


Das Betreibermodell

Für das Betreiben der Crowdinvesting-Plattform kooperiert die ERGE Miet- & Finanzvermittlung GmbH & Co. KG mit der CrowdDesk GmbH.

Diese wurde im Jahr 2011 als bürgerschaftliche und unternehmerische Antwort auf die weltweite Finanzkrise gegründet, mit dem Anliegen eine transparente Alternative zum etablierten Finanzsystem zu bieten. CrowdDesk fokussiert sich als technischer Finanzdienstleister und Finanzanlagenvermittler auf die Realisierung bürgernaher Projektfinanzierungen und ist Spezialist in der Vermarktung, Abwicklung und Administration von Schwarmfinanzierungen.

Im Rahmen der Kooperation konzentrieren sich die ERGE Miet- & Finanzvermittlung GmbH & Co. KG und CrowdDesk jeweils auf das, was sie besonders gut können:
 
  • Die ERGE Miet- & Finanzvermittlung GmbH & Co. KG nutzt ihre Expertise und das umfangreiche Netzwerk, um Projekte zu identifizieren. Sie wählt diese anhand ihrer Anlage- und Finanzierungsgrundsätze aus und schlägt sie der Online-Plattform GRUNDAG zur Vermittlung vor.
  • Die CrowdDesk GmbH stellt die technische Infrastruktur und kaufmännische Dienstleistungen zur Verfügung und betreibt die Online-Plattform GRUNDAG in der GRUNDAG Crowdfunding Services GmbH.

Selbstredend gibt es noch viele andere Crowdfoundingplattformen im deutschen Raum. Auch die Volks-und Raiffeisenbanken sind an diesem Markt vertreten, um junge Unternehmer zu unterstützen und Gelder für sie zu sammeln. Neben dieser Funktion kommen den Crowdfoundern auch immer wieder umfangreiche Beratungen und Unterstützungen zu Gute. Ebenso ist auch ADDACT eine besondere Plattform. Diese fördert Konzerte in kleineren Städten. Wenn genügend Fans an der Aktion teilnehmen, dann kann ein Konzert realisiert werden. Auch Foodfounding wird in Deutschland unterstützt. Viele Foodfounder können hier ihre Ideen vorstellen, die dann eventuell auch bis zur tatsächlichen Umsetzung gefördert werden. Aber auch für die sozialen Zwecke existieren in Deutschland viele, vornehmlich regionale, Crowdfoundingplattformen. Hier geht es nicht um die Vermarktung oder die Herstellung eines Produkts. Ferner sind auch der finanzielle Profit und die Teilhabe an einem Unternehmen nicht gefragt. Bei sozialen Projekten werden Gelder gesammelt, die einem Einzelschicksal zur Verfügung gestellt werden, um Behandlungskosten oder Medikamente zu zahlen. Auch Aktionen für Tiere können über Crowdfounding finanziert werden. Die hohe Bereitschaft der Menschen neue Ideen zu fördern und anderen zu helfen, steht dafür dass das Corwdfounding auch in Deutschland sehr erfolgreich geworden ist und auch weiterhin bleibt.

Mit Verlaub Herr Dr. Schulte, das ist aber eine schwache Stellungnahme



Ihren Zeilen entnehmend sollten alle die die kein Geld von der Bank bekommen, warum auch immer, dann ein Crowdfundingprojekt machen? Lassen wir doch bitet mal die Kirche im Dorf, wie man im Volksmund so schön sagt. Wie Ihnen bekannt ist habe ich über 20 Jahre im Immobilienbereich gearbeitet, und mit Verlaub bei uns war jedes Projekt durchgerechnet und ordentlich durchfinanziert b e v o r wir damit angefangen haben. Alle die hier Immobiliencrowdfunding machen sind für mich Glücksritter auf Kosten der Kleinanleger. Schaut man sich die Projekt an, dann kann es an den "Beträgen" nicht liegen ob man mit einem Projekt im Immobilienbereich starten kann oder nicht. Die sind alle "schwach auf der Brust", oder nehmen sich ihren Gewinn VORAB heraus über diese Art des Geldeinsammelns. Mit Verlaub alle Immobiliencrowdfundingprojekte werden mit dem Finanzinstrument des Nachrangdarlehens finanziert. Haben wir nicht alle, die im Finanzleben aufgepasst haben, einmal gelernt das das die Dinger sind mit dem Risiko des Totalverlustes für den Anleger? Also für mich ganz klar eine Fortsetzung des desaströsen grauen Kapitalmarktes mit Genehmigung der Politik durch das Kleinanlegerschutzgesetz. Finger weg von solchen Angeboten bei


EXPORO
BERGFÜRST
ZINSLAND
ZINSBAUSTEIN
EV-CAPITAL
GRUNDAG

Schlimmer ist aus unserer Sicht aber noch, das diese Möglichkeit die Preise auf dem Immobilienmarkt weiter anheizt, auf einem Markt dre eh schon Überhitzt ist. Hier kommen zusätzliche Wettbewerber, mit wenig eigenem Risiko, in die Lage Immobilien zu erwerben, zumindest aber den Preis nach Oben zu schrauben.

Es geht aber doch noch weiter, lieber Herr Dr. Schulte. Unterstellen wir doch einmal so ein Investment geht schief und 879 Anleger sidn dort mit 500.000 Euro investiert. Glauben Sie einer von denen rennt zum Rechtsanwalt? Da wären die Kostend er Rechtsverfolgung größer als das was man dor Investiert hat,oder? Klasse Investment für den Initiator,oder?  Er weiß, wenn er Pleite macht, dann passiert ihm nichts.

Ein Investment was man sich wünscht als Initiator,oder?

Freitag, 23. Juni 2017

Dr. Schulte, Thomas: Crowd-Invest, warum die Idee gut ist?

Crowd-Invest - warum ist die Idee gut?

Wer schon einmal versucht hat bei einem Kreditinstitut ein Darlehen zu erhalten, merkt das damit erhebliche Schwierigkeiten verbunden sind. Unfassbarer Verwaltungsaufwand, Desinteresse bei den Banken, völliges Nacktmachen und totale Übersicherung sind wichtige Stichworte.

Das schlimmste ist, dass man als Unternehmer alle seine Geschäftsgeheimnisse einem multinationalen Konzern mitteilen muss. Wer will das schon?

Prima- Dr. Thomas Schulte ist für das Immobiliencrowdfunding

Also ganz entgegengesetzt zu unserer Position. Wir haben ja nun in vielen Beiträgen auf unseren Internetplattformen www.diebewertung.de, www.graumarktinfos.de und www.verbraucherschutzforum.berlin ganz klar gesagt was wir am Immobiliencrowdfunding nicht mögen. Für uns ist Immobiliencrowdfunding wie bei EXPORO,BERGFÜRST,ZINSLAND, ZINSBAUSTEIN usw. nichts anderes als die Fortsetzung des grauen Kapitalmarktes.

Grundlage der investments von Kunden in solche Immobiliencrowdfundingprojekte sind immer das Finanzinstrument des Nachrangdarlehens. Nachrangdarlehen haben immer das Risiko eines Totalverlustes in sich für den Anleger.Oft wird dem Kunden in solchen Angeboten eine Vielzahl von Sicherheiten offeriert-vergessen Sie das bitte Alles. Ein Nachrangdarlehen gibt es nur ohne Sicherheiten. Geht was schief ist der Anleger immer der Arsch...............in der "ist da was Übrigkette....................steht er ganz Hinten.

Uns geht es darum ds Crowdfunding nicht nur noch als Immobiliencrowdfunding wahrgenommen wird, denn urspreünglich war das einmal völlig Anders gedacht vom Gesetzgeber her. Schaut man sich dann noch die "Politik" an die Jamal el Mallouki mit seinem Crowdfundingverband macht, dann kann man nur sagen "Eigeninteresse vor Gemeininteresse". Siehe hierz auch unseren Artikel zu Herrn Mallouki und was aus unserer Sicht hinter seinem vehementen Einsatz für das Immobiliencrowdfunding steht. Da kommst Du aus dem Kopfschüttelan gar nicht mehr heraus.


Mittwoch, 21. Juni 2017

Jamal el Mallouki- müssen Sie jetzt als Verbandsboss Ihren Hut nehmen?

al ehrlich, Herr Mallouki, darüber sollten Sie einmal angestrengt nachdenken. Was ist passiert? In den letzten Wochen wurde intensiv und kontrovers über das Thema Crowdfunding im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages diskutiert. Im Fokus stand hier das Immobiliencrowdfunding, welches für uns die Fortsetzung des „grauen Kapitalmarktes“ unter dem Deckmantel des Kleinanlegerschutzgesetzes ist. Hat man mit Personen aus dem Crowdfundingbereich gesprochen, die nichts mit Immobiliencrowdfunding zu tun haben,  aber Mitglieder des Verbandes sind, dann war man doch sehr verwundert, wie energisch sich Herr Mallouki für den Fortbestand des Immobiliencrowdfundings in der jetzigen Form eingesetzt hat, zum Beispiel in seiner schriftlichen Stellungnahme an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages.
Natürlich hat der Bundesverband Crowdfunding eV ein gewichtiges Wort, als Branchenvertreter mitzureden und natürlich hat seine Stellungnahme Gewicht. So war es auch hier, wie wir von Teilnehmern so mancher Diskussion in Berlin gehört haben. Der Finanzausschuss hatte sich letztlich nicht dazu durchringen können, dass Immobiliencrowdfunding stärker zu regulieren. Nun gut, das ist eben so, haben auch wir gedacht und uns dafür entschieden, bei jedem Immobiliencrowdfunding-Angebot dem Anleger deutlich zu machen, worauf er sich einlässt: auf ein Investment mit Totalverlustrisiko.
Nun könnte sich der Vorgang aber insgesamt völlig anders darstellen, wenn sich unsere Informationen bestätigen sollten, denn es ist in den letzten 14 Tagen viel Unruhe um Herrn Mallouki entstanden und das scheinbar nicht ohne Grund.
Herr Mallouki ist jetzt mit einer Gesellschaft wohl selber Immobiliencrowdfunder.
Stellen Sie sich einmal vor, das Immobiliencrowdfunding wäre stärker reguliert worden, so wie es eigentlich vorgesehen war, dann hätte Herr Mallouki ganz schön im Regen gestanden und möglicherweise viel Geld verloren. Denn man darf sicherlich darüber spekulieren, dass Herr Mallouki zum Zeitpunkt der Diskussionen im Finanzausschuss schon wusste, was er vorhat. Er musste sich dann möglicherweise auch im eigenen Interesse mit all seiner Überzeugungskraft für die Beibehaltung des Immobiliencrowdfundings in der jetzigen Form einsetzen. Was glauben Sie, sehr geehrter Herr Mallouki, werden die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages denken oder auch sagen, wenn wir diese über den Vorgang informieren? Für Ihr Image und das des Verbandes wäre das sicherlich weder förderlich noch hilfreich. Da sind wir dann sicherlich einer Meinung. Als Vorsitzender eines Verbandes haben Sie dem Verband einen „Bärendienst erwiesen“. Sie sollten nun Ihren Hut nehmen und den Verband damit aus der öffentlichen Diskussion. Ich kann mich erinnern, sehr geehrter Herr Mallouki, dass Sie gerne den Saubermann spielen. Hier sollten Sie für klare und saubere Verhältnisse sorgen.

Jamal el Mallouki und die Stellungnahme des Verbandes an den Finanzausschuss des deutschen Bundestages

Ein Verband ist immer so stark wie seine Mitglieder, aber auch wir wissen aus der Vergangenheit, das starke Mitglieder auch die Politik eines Verbandes durchaus bestimmen können. Genau unter diesem Gesichtspunkt sehen wir einmal die Stellungnahme von Herrn Jamal el Mallouki, dem Vorsitzenden des Vorstandes (hört sich geil an, oder?). Vorstandssprecher wäre einfacher, aber nicht so bedeutungsvoll.
Um in verschiedensten Finanzierungssituationen einen für beide Vertragsparteien angemessenen Interessenausgleich darstellen zu können, ist ein breiteres Instrumentarium erforderlich. Die Bundesregierung weist zu Recht darauf hin, dass die derzeit von der Befreiung erfassten Vermögensanlagen für Anleger unter Umständen mit einem höheren Risiko verbunden sind als bisher nicht erfasste Vermögensanlagen und dass durch die Begrenzung die Etablierung weiterer Finanzierungsformen verhindert wird.
Dem Vorschlag, Projekte zur Immobilienfinanzierung aus der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen auszunehmen aus der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen auszunehmen, stimmen wir als Verband nicht zu.
Anmerkung der Redaktion: Wen verwundert das bitte? Das werden die Mitglieder Ihnen schon so in den Block diktiert haben!
Immobilien-Crowdfunding bietet Kleinanlegern eine Möglichkeit zur Portfolio-Diversifikation, die durch geringe Mindestinvestments und kurze Laufzeiten gekennzeichnet ist. Bisher hat es in diesem Segment keinerlei Ausfälle gegeben, was nicht zuletzt auf die sorgfältige Projektauswahl der Plattformen zurückzuführen ist.
Anmerkung der Redaktion: Blödsinn, viele der Projekte laufen ja noch und viele haben abgewartet, ob das Immobiliencrowdfunding nun weiter geht oder nicht. Nun hat man wohl Rechtssicherheit bis zum Jahre 2019. Jetzt wird die Welle aus unserer Sicht kommen.
Darüber hinaus fließt die Finanzierung – die im Regelfall wirtschaftlich komplementär zu Bankdarlehen ausgestaltet ist, also durch solche nicht ersetzt werden könnte – zum Großteil in den Neubau von Wohnimmobilien. Aufgrund der Wohnraumsituation in Deutschland sollte es ein politisches Ziel sein, Investitionen in die Erstellung von Wohnimmobilien zu fördern. Die Finanzierung fließt dabei ganz überwiegend der Angebotsseite zu (Finanzierung des Neubaus oder der Renovierung von Immobilien durch Projektentwickler), nicht der Nachfrageseite (Finanzierung des Kaufs von Immobilien). Sie erhöht also das Immobilien-Angebot und wirkt dadurch ganz im Sinne der Finanzstabilität Preissteigerungen und Überbewertungen auf dem Immobilienmarkt gerade entgegen.
Anmerkung der Redaktion: Jedes dieser Investments ist eines mit dem Risiko des Totalverlustes. Das wissen Sie als Vorsitzender des Vorstandes sicherlich ganz genau. Dass Sie da als Verband so möglicherweise ihre Probleme damit haben, das LAUT zu sagen, ist verständlich. Das ändert die Situation aber eben auch nicht.
Die im Evaluierungsbericht geäußerten Befürchtungen, Crowdinvesting für Immobilien Projektentwicklungen könne zu einer Überhitzung des Immobilienmarktes beitragen , können wir daher nur schwierig nachvollziehen; vielmehr scheint uns das Gegenteil der Fall zu sein.
Anmerkung der Redaktion: Möglichweise kennen Sie sich ja mit den Marktmechanismen nicht so richtig aus, Herr Mallouki, aber dadurch, dass es dieses neue Finanzinstrument zur Immobilienfinanzierung gibt, steigt natürlich die Nachfrage auf dem Markt. Denn so mancher, der nicht einmal Eigenkapital hat, geht jetzt raus und sammelt über Crowdfunding Geld ein. Klar, dass da die Preise steigen. Das ist die Sache mit Angebot und Nachfrage, Herr Mallouki. Durch die infolge der erhöhten Nachfrage gestiegenen Ankaufspreise wird dann auch der Endpreis der Immobilie für den Kunden sicherlich teurer. Verstanden? Prima!
Hinzu kommt, dass ein sinnvolles Kriterium zur Abgrenzung von Immobilienfinanzierungen von anderen Arten der Finanzierung, insbesondere von der Unternehmensfinanzierung, nicht erkennbar ist. Die über die Plattformen häufig finanzierten Immobilien-Projektentwicklungen werden beispielsweise auch nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als operative, unternehmerische Tätigkeit eingeordnet.
Anmerkung der Redaktion: Der Gesetzgeber schafft hier einen neuen unregulierten „grauen Kapitalmarkt“ mit all seinen Auswuchsmöglichkeiten, also das was er eigentlich 2013 usw. reguliert hat. Jetzt kommt der neue „graue Kapitalmarkt“ durch die Hintertüre. Ihr Verband ist für mich ein neuer Graumarktverband, der diese Investmentmöglichkeit sogar noch ausbauen will. Sie fordern ja sogar die Erhöhung der Grenze auf 5 Millionen Euro. Damit würde sich die Gefahr nicht nur verdoppeln, sondern potenzieren. Damit steigt die Gefahr, dass Anleger hier viel Geld verlieren können.
Ihre Forderung heißt: Die Gesamt-Emissions-Schwelle für eine prospektfreie Schwarmfinanzierung sollte von 2,5 Millionen Euro auf fünf Millionen Euro erhöht werden. Die mit einer Prospektemission zwingend einhergehenden Transaktionskosten liegen im mittleren bis oberen fünfstelligen Bereich. Emittenten können diese Kosten nur auf sich nehmen, wenn das Emissionsvolumen mindestens im mittleren bis oberen siebenstelligen Bereich liegt. Im bestehenden gesetzlichen System ist daher Emittenten mit einem Kapitalbedarf unterhalb von etwa fünf Millionen Euro der Weg eines öffentlichen Angebots verbaut; Prospektemissionen im unteren einstelligen Millionenbereich finden faktisch nicht statt.
Anmerkung der Redaktion: Gut, dass der Gesetzgeber sich nicht auf diese unsinnige Forderung Ihres Verbandes eingelassen hat. Selbst 2,5 Millionen ist zu hoch. Die Grenze sollte hier bei 1 Million Euro liegen. Auch der  nächste Punkt Ihrer Forderung ist eine Frechheit, denn würde der Gesetzgeber seine Zustimmung geben, dann wären wir wieder auf dem besten Weg in die Zeit der unregulierten Nachrangdarlehen, von denen wir eigentlich dachten, dass sie  hinter uns seien. Sie wollen da scheinbar ein Revival.
Derzeit gilt für Einzel-Investments von natürlichen Personen eine fixe Obergrenze in Höhe von 1.000 Euro und unter weiteren Voraussetzungen in Höhe von 10.000 Euro. Diese Grenzen sollten durch flexible einkommens- und vermögensabhängige Obergrenzen ersetzt werden. Ein absoluter Schwellenwert führt dazu, dass größere  Co-Investments (z.B. von Business Angels, Family Offices oder vermögenden Privatpersonen) nicht über die Plattform zu gleichen Konditionen möglich sind, zu denen auch Kleinanleger investieren. Wären solche Co-Investments möglich, würde dies die gleichzeitig investierenden Kleinanleger vor Unterkapitalisierung der Projekte und Benachteiligung bei den Investment-Konditionen schützen und zu einer Gleichbehandlung der Anlegerbeitragen.
Detailliertere empirische Daten zu diesem Zusammenspiel von kleineren und größeren Investments, die der Evaluierungsbericht mit Blick auf ausstehende Prüfberichte abzuwarten fordert, sind aus unserer Sicht nicht zu erwarten, solange die größer en Investments von § 2a VermAnlG ausgeschlossen werden. Gleichzeitig ist ein Schutzbedürfnis der kapitalstarken Investoren – in Einklang mit allgemeinen kapitalmarktrechtlichen Wertungen – nicht erkennbar.
Anmerkung der Redaktion: den gesamten Inhalt der Stellungnahme finden Sie unter nachfolgendem Link:
http://www.bundestag.de/blob/503764/6c8647d39d141fefebfc8a07692b4b85/04-data.pdf

Die Zinsland Blamage mit dem neuen Angebot in Leipzig- Das Projekt des Unternehmens SSI aus Siegen

Wir fragen uns seit geraumer Zeit, wie weit man eigentlich dem Unternehmen Zinsland und seinen Angaben ver-trauen kann? Nun haben wir einen neuen "Fall" entdeckt. Zinsland bietet ein Projekt in Leipzig in der Gemeindeamtsstraße an. Eine Straße die wir dann nur kennen, wenn die gemeint ist, die in Leipzig Lindenau ist. Schaut man sich das Expose von Zinsland an, dann hat man die Strasse kurzerhand nach Leipzig Lindenthal verlegt. 9 km weg von dort wo sie eigentlich ist. Die google Maps Karte allerdings stimmt dnan natürlich wieder, denn die ist Intelligent- die Karte.

Wir fragen uns natürlich in unserer Redaktion "prüft Zinsland denn überhaupt nicht einmal kurz auf Plausibilität bevor man es den Kapitalanlegern anbietet? Das hätte doch bei einfachster Prüfung der Strasseneingabe auffallen müssen, das die Strasse nicht in Lindenthal sondern in Leipzig Lindenau ist. Nun werden Sie denken "warum regt der sich so auf?". Ganz einfach Lindenau ist ein wesentlich besserer Standort als Lindenthal. In Leipzig Lindenthal schaust du "quasi" auf die Landebahn des Flughafens. Lindenau hat eine viel bessere Infrastruktur, wenn auch von der Lage her Lindenau sicherlich als einfache bis mittlere Lage anzusehen ist.Übrigens meine Damen und Herren, wenn Sie sich den Text ihres Exposes durchlesen, dann stimmt der für Lindenau durchaus, aber für Lindenthal?
Wir sind jedoch der Meinung, das ein Anbieter wie Zinsland, das hier als Vermittler für Kapital auftritt, schon die Verpflichtung hat solche Dinge zu überprüfen, denn letztlich wirbt man mit dem eigenen Logo bei all diesen Angaben. Nun, ich bin sicher das man diesen Bericht liest und das ausbessert, aber es hätte aus unserer Sicht gar nicht erst passieren dürfen.
GemeindeamtsstrasseSSIProjektzinsland

Freitag, 2. Juni 2017

Vermögensanlagen

Beim Crowdfunding werden meist Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG angeboten. Die Prospektpflicht des § 6 VermAnlG greift grundsätzlich bei einem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen, das darauf gerichtet ist, Anlegergelder für Projekte unter dem Begriff Crowdfunding einzuwerben.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob lediglich im Internet geworben wird oder auch über andere Medien wie Anzeigen oder Flyer. Grundsätzlich dürfen in Deutschland Vermögensanlagen nicht ohne einen Prospekt, den die BaFin zuvor gebilligt hat, öffentlich angeboten werden.

Prospektpflicht

Für den Anbieter oder Emittenten der Beteiligung kann eine Prospektpflicht nach dem WpPG oder nach dem VermAnlG bestehen, welches am 1. Juni 2012 das Verkaufsprospektegesetz ersetzt hat. Ausschlaggebend ist die Art des Angebotes, zum Beispiel die Art der Beteiligung, also insbesondere die Rechtsform (KG-Beteiligung, stille Beteiligung, Genussrecht etc.), oder das Emissionsvolumen. 

Derzeit werden im Markt oft Genussrechte oder stille Beteiligungen über Crowdfunding angeboten, die gegebenenfalls unter die Prospektpflicht nach dem VermAnlG fallen. Denkbar sind jedoch auch andere Beteiligungs- bzw. Rechtsformen wie beispielsweise KG-Modelle oder die GbR, die das VermAnlG ebenfalls erfasst. Vereinzelt wurden bisher auch Aktien via Crowdfunding angeboten. Das öffentliche Anbieten von Aktien und anderen Wertpapieren kann eine Prospektpflicht nach dem WpPG voraussetzen.

Erlaubnispflicht nach dem ZAG

Wenn der Betreiber der Crowdfunding-Plattform selbst keine Gelder von den Anlegern entgegennimmt, erbringt er keine Zahlungsdienste nach dem ZAG. Tut er dies jedoch und leitet er die Gelder an den Anbieter der Unternehmensbeteiligungen weiter, kommt eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG in Betracht.

Gleiches gilt für die Zahlstelle, an die die Anleger das Geld überweisen, damit diese es bis zur Auszahlung an den Anbieter der Unternehmensbeteiligungen verwahrt und schließlich weiterleitet. In beiden Fällen kann es sich um ein Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG handeln.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Auch wenn Plattformbetreiber eigentlich einen der genannten Erlaubnistatbestände erfüllen, gelten doch nach § 2 KWG unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. So braucht ein Unternehmen etwa dann keine Erlaubnis, wenn es ausschließlich die Anlage- oder Abschlussvermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG betreibt ‒ sofern sich die Finanzdienstleistungen auf die genannten Vermögensanlagen beschränken und das Unternehmen sich dabei nicht Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden verschaffen darf (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8e KWG). Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG erbringt (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 19 KWG).

Erlaubnispflicht

Angesichts der Unterschiede zwischen den einzelnen Crowdfunding-Plattformen können verbindliche Aussagen zur Erlaubnispflicht erst gemacht werden, nachdem das jeweilige Geschäftsmodell geprüft wurde.

Eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG ist notwendig, wenn im Inland Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen und wenn dies gewerbsmäßig oder in einem Umfang geschehen soll, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Die Erlaubnispflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG trifft Betreiber, die im Inland Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen wollen – wieder vorausgesetzt, dass dies gewerbsmäßig oder in einem Umfang erfolgen soll, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Verantwortung des Anlegers

Crowdfunding kann sowohl den Geldnehmern als auch den Geldgebern Vorteile bieten. Für die Unternehmen ist es eine zusätzliche Möglichkeit, Projekte zu finanzieren, und dient häufig als erster Markttest. Den Geldgebern bietet es die Möglichkeit, Projekte gezielt zu unterstützen – auch solche, an denen sich private Anleger bislang nicht beteiligen konnten.

Maßnahmenpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat vor wenigen Tagen ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern vorgestellt (siehe Fachartikel Verbraucherschutz). Ziel ist es unter anderem, Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten zu beseitigen. Soweit davon auch Crowd-Finanzierungen betroffen sind, sollen Lösungen gefunden werden, die die Anleger schützen, aber auch den Bedürfnissen der jungen Unternehmen gerecht werden, die sich über Crowd-Investitionen finanzieren.

Crowdinvesting

Je nach Ausgestaltung der Crowdfunding-Plattform können auch für das Crowdinvesting bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten bestehen. Unter Umständen erbringt der Plattformbetreiber erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen wie die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand der Anlagevermittlung), die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand der Abschlussvermittlung) oder das Platzierungsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1c KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Platzierungsgeschäfts).

Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei den Unternehmensbeteiligungen, die über die Plattform angeboten werden, um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zu Finanzinstrumenten nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummern 1 bis 7 KWG) handelt.

Crowdlending

Grundsätzlich ist für die reine Vermittlung von Krediten keine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich, allerdings gegebenenfalls nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Demnach beaufsichtigt die BaFin Kreditvermittlungsplattformen im Regelfall nicht. Je nach vertraglicher Ausgestaltung können jedoch bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten sowohl für die Nutzer als auch für den Betreiber der Plattform bestehen (vgl. BaFin-Merkblatt zur Erlaubnispflicht der Betreiber und Nutzer einer internetbasierten Kreditvermittlungsplattform).

Beachten sie diese nicht, kann die BaFin sowohl gegen die Betreiber und Nutzer als auch gegen die Kreditvermittlungsplattform als eingebundenes Unternehmen Maßnahmen nach § 44c und § 37 KWG ergreifen. Dazu gehören Auskunfts- und Verlegungsersuchen, Prüfungen und Durchsuchungen sowie, wenn erlaubnispflichtige Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben werden, die Einstellung und Abwicklung der Geschäfte.

Crowdfunding Erlaubnispflicht

Bei Crowdlending- oder Crowdinvesting-Finanzierungen prüft die BaFin anhand der jeweiligen Vertragsvereinbarungen, ob eine Erlaubnispflicht besteht. Nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.

Geschäfte werden dann gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber einen Gewinn erzielen will. Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere, dass der Betreiber für seine Dienstleistung Geld verlangt. Ob der Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, richtet sich insbesondere nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Für die Erlaubnispflicht ist jedoch unerheblich, ob der Betrieb tatsächlich kaufmännisch geführt wird.

Kann ich einen Totalverlust erleiden? Wie kann ich mein Risiko kalkulieren?

Beim Crowdfunding riskieren Sie als Anleger, Ihr Geld vollständig zu verlieren: Scheitert das Unternehmen oder Projekt, ist im schlimmsten Fall Ihr gesamtes eingezahltes Geld weg. Denn Ihre Investition ist nicht abgesichert! Gerade bei Start-up-Unternehmen ist die Gefahr einer Pleite größer als bei Firmen, die sich bereits auf dem Markt etabliert haben.

Schauen Sie deshalb ganz genau hin, wer hinter dem Crowdfunding-Projekt steckt. Wenn Sie trotz Fragen und eigenen Nachforschungen keine klaren und konkreten Auskünfte erhalten, sollten Sie besonders aufmerksam und vorsichtig sein! Ist ein Vertrag erst einmal unterschrieben, wird es schwer, ohne Verluste wieder aus dem Investment auszusteigen.

Was hat Crowdfunding mit dem Grauen Kapitalmarkt zu tun?

Jeder, der in Deutschland Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten will, benötigt dafür die Erlaubnis der BaFin. Doch werden keineswegs alle Unternehmen kontrolliert, die auf dem Finanzmarkt tätig sind, und nicht ein jedes steht unter staatlicher Aufsicht: Wenn Anbieter keine Erlaubnis der BaFin für ihre Aktivitäten brauchen und nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen, spricht man vom Grauen Kapitalmarkt.

Viele Crowdfunding-Plattformen sind gezielt so ausgestaltet, dass sie keine Erlaubnis benötigen und damit auch nicht von der BaFin beaufsichtigt werden. Daher gehören diese Plattformen zum Grauen Kapitalmarkt. Das heißt selbstverständlich nicht, dass alle Angebote dort zwangsläufig unseriös sind. Bedenken Sie aber, dass Sie sich in ein Marktsegment begeben, das nicht staatlich reguliert ist. Damit werden weder die dort angebotenen Finanzprodukte noch die Seriosität und Bonität von Anbietern und Investoren kontrolliert. Für die Geschäfte, die hier abgeschlossen werden, gibt es keine ständige Aufsicht, keine Bilanzkontrolle und keine Einlagensicherung.

Welche Formen des Crowdfunding gibt es?

In der Praxis kommen vor allem vier Modelle des Crowdfunding vor:

- Das spendenbasierte Crowdfunding (Donation-based Crowdfunding): Die Geldgeber spenden während eines bestimmten Zeitraums Geld für ein konkretes Projekt oder einen bestimmten Zweck, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. 

- Das gegenleistungsbasierte Crowdfunding (Reward-based Crowdfunding): Die Geldgeber erhalten eine symbolische Gegenleistung, aber kein Geld. Beispielsweise werden die Namen der Spender im Abspann eines mitfinanzierten Films genannt oder sie erhalten zum Dank eine signierte CD oder aber persönliche Gegenstände des Künstlers, dessen Werk mitfinanziert wurde.

- Das kreditbasierte Crowdfunding (Crowdlending oder Lending-Based Crowdfunding): Die Geldgeber erhalten das Versprechen, dass ihnen der eingesetzte Betrag mit oder ohne Zinsen zurückgezahlt wird.

- Das Crowd Investing (Equity-based Crowdfunding): Der Geldgeber erhält eine Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des finanzierten Projekts. Wenn das Investment mit Wertpapieranlagen verbunden ist, kann er auch Anteile oder Schuldinstrumente erhalten; er spekuliert also auf eine finanzielle Rendite.

Schweizer Crowdfunding für Immobilien und KMU



In der Schweiz wurden 2016 bereits über 100 Millionen Franken via Crowdfunding-Plattformen vermittelt. Diesen digitalen Weg, um an Kredite oder an Eigenkapital zu gelangen, nutzen zunehmend auch Unternehmen. Bei KMU schliesst Crowdfunding eine Lücke bei Krediten, an denen Banken kaum interessiert sind. Im Immobilienbereich erhalten Investoren direkten Zugang zu Renditeliegenschaften, der vielen bisher verwehrt war.

Crowdinvesting: Chancen & Risiken für Privatanleger



Immer öfter macht das Thema Crowdinvesting Schlagzeilen. Was versteht man darunter und wie funktioniert es? Welche Chancen und Risiken gibt es hierbei für den Privatanleger? Antworten von Dr. Mirko Häcker, Vorstand der Wolff & Häcker Finanzconsulting AG im aktuellen Interview mit Börse Stuttgart TV.

Donnerstag, 1. Juni 2017

Vormerkung der Bundesregierung

Die Kleine Anfrage bezieht sich zu einem großen Teil auf die durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) neu in das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eingeführten Befreiungsvorschriften (§§ 2a bis 2c VermAnlG) und dabei insbesondere auf die Regelungen zum sog. Crowdinvesting in § 2a VermAnlG.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinem Bericht zum Kleinanlegerschutzgesetz (Bundestagsdrucksache 18/4708) die Bundesregierung aufgefordert, eine Evaluierung dieser Befreiungsvorschriften zu erstellen und dem Finanzausschuss mit einer Stellungnahme zu gegebenenfalls erforderlichen Änderungen zu übermitteln.

Vorbemerkung der Fragesteller

Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 kam es auch zu weitreichenden Änderungen für das Crowdfunding in Deutschland. Dabei wurde für diesen Bereich der grundsätzlich richtigen Intention des Gesetzes gefolgt, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Insolvenzen im Bereich des Grauen Kapitalmarkts besser zu schützen. Nach rund eineinhalb Jahren stellt sich die Frage, ob für das Crowdfunding die richtige Balance zwischen Sicherheit und der Förderung innovativer Finanzierungs- und Geschäftsmodelle gefunden wurde.

Auf der einen Seite wird geklagt, dass dieser weltweit an Bedeutung gewinnende Anlagebereich an manchen Stellen einer zu starken Regulierung in Deutschland unterworfen ist (siehe www.bundesverband-crowdfunding.de/wp-content/uploads/2016/09/20160908_Bundesverband_Crowdfunding_KASG_Evaluation.pdf), auf der anderen Seiten sieht beispielsweise der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Ausnahmen, die im Kleinanlegerschutzgesetz für Crowdfunding getroffen wurden, kritisch und fordert,

Mittwoch, 31. Mai 2017

Welche Eindrücke gewinnt die Bundesregierung angesichts der eingegangenen Stellungsnahmen zum Kleinanlegerschutzgesetz für den Bereich Crowdfunding, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Die Stellungnahmen, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Evaluation des Kleinanlegerschutzgesetzes eingegangen sind, zeigen aus Sicht der Bundregierung, dass die durch das Kleinanlegerschutzgesetz für den Bereich Crowdfunding getroffenen Regelungen im Wesentlichen einen sachgerechten Kompromiss darstellen zwischen notwendigem Anlegerschutz auf der einen Seite und Erleichterungen für die Finanzierung von jungen Wachstumsunternehmen über Crowdinvesting- Plattformen im Internet auf der anderen Seite. Im Evaluierungsbericht kommt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Konsultationsverfahrens und der beiden Studien, die im Auftrag der Bundesregierung ebenfalls zur Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes durchgeführt wurden, zu folgenden Schlussfolgerungen:

Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass im Fall einer Anhebung der angestrebten Finanzierungssumme das Investitionsziel nicht verwässert wird und dabei zudem der Zweck des neuen Mittelbedarfs im Verborgenen bleibt?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die in ihrem Regelungsbereich ausreichende Schutzmechanismen vorsehen.



 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Wie wird aus Sicht der Bundesregierung verhindert, dass im Fall einer positiven Entwicklung des Projekts Anlegerinnen und Anleger beispielsweise durch einen so genannten Ankerinvestor leicht aus dem Projekt gedrängt werden können?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die in ihrem Regelungsbereich ausreichende Schutzmechanismen vorsehen.




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Wie erklärt sich die absolute Investitionsobergrenze von genau 10 000 Euro pro Projekt für Anlegerinnen und Anleger beim Crowdfunding? Ist hier eine Neuregelung zum Beispiel in Form einer einkommens- oder vermögensabhängigen Obergrenze aus Sicht der Bundesregierung denkbar, und wenn ja, wie wäre diese konkret zu gestalten?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

In § 2a Absatz 3 Nummer 2, 3 VermAnlG wurde als maximale Obergrenze für
den Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem
Anleger erworben werden können, ein Betrag von 10 000 Euro festgelegt, um
dem Entstehen von Klumpenrisiken sowohl beim Anleger als auch beim Emittenten
vorzubeugen.

Aus Sicht der Bundesregierung ist eine Änderung dieser Regelung derzeit nicht angezeigt.



 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Welche Maßnahmen im Vertrieb gelten heute, um sicherzustellen, dass über dieses Verfahren hinaus nur entsprechend risikobereite Anleger, die diese Risiken auch tragen können, sich für eine solche Investition entscheiden?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Im Rahmen des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO wird dies über die Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV entsprechend vorgegeben. § 13 Fin- VermV schreibt beispielsweise vor, dass Anleger über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte vor Abschluss des Geschäftes von dem Gewerbetreibenden aufgeklärt werden müssen.

Inwiefern sieht die Bundesregierung die Selbstauskunftsverfahren für Anlegerinnen und Anleger auf den Plattformen verbraucherschutzfreundlich umgesetzt?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Das Selbstauskunftsverfahren für Anlegerinnen und Anleger ist in § 16 Fin- VermV umgesetzt. Es sieht zum Zwecke des Verbraucherschutzes u. a. vor, dass der Anlagevermittler Finanzanlagen nur an Anleger empfehlen darf, von denen er die gesetzlich geforderte Selbstauskunft erhalten hat.

Inwiefern diese Vorschriften ihr verbraucherschützendes Ziel erreichen, lässt sich aber erst endgültig beurteilen, wenn die nach § 24 Absatz 1 FinVermV vorgesehenen Prüfungsberichte für das Jahr 2016 vorliegen, die bis spätestens 31. Dezember 2017 bei der zuständigen Behörde einzureichen sind.




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Sieht es die Bundesregierung insbesondere bei Anlagenvermittlern außerhalb des Kleinanlegerschutzgesetzes als gewährleistet an, dass den Anlegerinnen und Anlegern ausreichende Informationen für eine Investitionsentscheidung vorliegen, beispielsweise hinsichtlich potenzieller Interessenskonflikte, Dienstleistungs- und Produktkosten sowie Zuwendungen (Antwort bitte ausführen)? Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Anlegerinnen und Anleger die Risiken bei Crowdfunding richtig einschätzen können, und wenn ja, welche?

Für die Vermittlung von Finanzinstrumenten außerhalb des Vermögensanlagengesetzes (z. B. offene Fondsanteile und Anteile an alternativen Investmentfonds nach KAGB) gelten in Bezug auf die Verhaltens- und Offenlegungspflichten der Vermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO für ihre Vermittlung – auch über Internetseiten – ebenfalls die Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Crowdfunding oder Crowdinvesting i. S. d. § 2a VermAnlG. Insgesamt gelten für alle Vermittler gem. § 34f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GewO die Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV zur Kundenaufklärung und Exploration. In Bezug auf gebundene Agenten gelten die Explorations- und Aufklärungspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Gem. § 31d WpHG müssen insbesondere Zuwendungen veröffentlicht werden. Dies erfolgt im Vermögensanlagen-Informationsblatt und teilweise auch auf der Homepage der Plattform.

Inwiefern haften die Plattformbetreiber für die Qualitätsprüfung der Projekte? Bestehen aus Sicht der Bundesregierung bei den Plattformbetreibern Interessenskonflikte, da sie möglichst viele Darlehensverträge verwalten wollen, um dafür Provisionen zu erhalten und den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein attraktives Portfolio hinsichtlich erwarteter Rendite und Risiko zur Verfügung stellen wollen?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Die Plattformbetreiber haften nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Über mögliche Interessenkonflikte, die daraus resultieren, dass Plattformbetreiber möglichst viele Investments verwalten wollen, hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.



 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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