Mittwoch, 31. Mai 2017

Können nach Auffassung der Bundesregierung Anlagen wegen des deutschen Sonderwegs im europäischen Ausland schlechter vertrieben werden? Wie sieht die Bundesregierung die europäische Regulierungsperspektive, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen zur so genannten Kapitalmarktunion?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Zum Vertrieb deutscher Vermögensanlagen im Ausland liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Wegen der unterschiedlichen Regelungsansätze der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich Crowdfunding lässt sich auch nicht von einem „deutschen Sonderweg“ sprechen, der von einem ansonsten einheitlichen Regelungsansatz in den übrigen Mitgliedstaaten abweichen würde.

Klarstellend ist zudem darauf hinzuweisen, dass Anlageprodukte, die in Deutschland unter die Voraussetzungen des VermAnlG fallen, aufgrund nationalen Rechts oder einseitigen nationalen Maßnahmen nicht für einen europaweiten Vertrieb zugelassen werden können, da insoweit keine Möglichkeit eines EU-Passes existiert.

Die in der Presserklärung des Rates zur Kapitalmarktunion beschriebene Einigung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament zur neuen europäischen Prospekt-Verordnung wird von der Bundesregierung begrüßt. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vorgaben des geänderten EU-Prospektrechts fristgemäß im deutschen Recht zu verankern (s. Antwort zu Frage 19).




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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