Mittwoch, 31. Mai 2017

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Unternehmen die Ausnahmeregelungen von der Prospektpflicht zu ihren Zwecken missbraucht haben und dadurch die Prospektpflicht umgangen haben? Was unternimmt die Bundesregierung dagegen?

Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die Ausnahmeregelungen von der Prospektpflicht missbraucht wurden. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin kommt es jedoch vor, dass Anbieter sich auf eine Ausnahmeregelung des VermAnlG berufen, obwohl diese nicht einschlägig ist. In diesem Fall untersagt die BaFin nach entsprechender Prüfung das öffentliche Angebot dieses Anbieters.

Im Evaluierungsbericht (s. Vorbemerkungen) schlägt die Bundesregierung darüber hinaus vor, die Befreiungsvorschrift in § 2a VermAnlG zu ändern, um potentielle Umgehungsmöglichkeiten bezüglich des Gesamtemissionsvolumens eines Emittenten unter Einschaltung mehrerer Anbieter zu adressieren (s. Antwort zu Frage 34).




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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