Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Crowdfunding oder Crowdinvesting i. S. d. § 2a VermAnlG. Insgesamt gelten für alle Vermittler gem. § 34f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GewO die Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV zur Kundenaufklärung und Exploration. In Bezug auf gebundene Agenten gelten die Explorations- und Aufklärungspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Gem. § 31d WpHG müssen insbesondere Zuwendungen veröffentlicht werden. Dies erfolgt im Vermögensanlagen-Informationsblatt und teilweise auch auf der Homepage der Plattform.
Bezüglich Interessenskonflikten und deren Offenlegung gilt insoweit § 31 WpHG. Bei der Investition über eine Schwarmfinanzierungs-Plattform im Sinne von § 2a VermAnlG muss jedem Anleger vor jeder Investition ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zur Kenntnis gebracht werden. Dieses hat nach § 13 VermAnlG zahlreiche Informationen zu enthalten, insbesondere auch zu den mit der Anlage verbundenen Risiken.
Die Kenntnisnahme dieses Risikohinweises ist vom Anleger zu bestätigen. Die im Rahmen der Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes in Auftrag gegebene Studie zum Warnhinweis im Vermögensanlagen-Informationsblatt kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass der derzeitige Warnhinweis im Vermögensanlagen-Informationsblatt bei den Anlegern in der Regel die beabsichtigte Wirkung entfaltet.
Schließlich wird über die Vorgaben nach § 12 VermAnlG gewährleistet, dass auch bei Werbung für Vermögensanlagen entsprechende Risikohinweise gegeben werden.
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