Die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen müssen nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 VermAnlG im Vermögensanlagen-Informationsblatt in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise aufgeführt werden. Dies verpflichtet jedoch nicht die Internetplattformen, ihre eigenen Provisionen offenzulegen.
Aus diesem Grund spricht sich die Bundesregierung im Evaluierungsbericht (s. Vorbemerkungen) für eine erhöhte Kostentransparenz im Vermögensanlagen- Informationsblatt aus und schlägt eine entsprechende Gesetzesänderung vor.
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