Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Die Stellungnahmen, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Evaluation des Kleinanlegerschutzgesetzes eingegangen sind, zeigen aus Sicht der Bundregierung, dass die durch das Kleinanlegerschutzgesetz für den Bereich Crowdfunding getroffenen Regelungen im Wesentlichen einen sachgerechten Kompromiss darstellen zwischen notwendigem Anlegerschutz auf der einen Seite und Erleichterungen für die Finanzierung von jungen Wachstumsunternehmen über Crowdinvesting- Plattformen im Internet auf der anderen Seite. Im Evaluierungsbericht kommt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Konsultationsverfahrens und der beiden Studien, die im Auftrag der Bundesregierung ebenfalls zur Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes durchgeführt wurden, zu folgenden Schlussfolgerungen:
- Konkrete Gesetzesänderung schlägt die Bundesregierung im Evaluierungsbericht vor, um in der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen (§ 2a VermAnlG) auf potentielle Umgehungsmöglichkeiten und Interessenskonflikte zu reagieren und um die Angaben in VIB zu erweitern und stärker zu standardisieren.
- Nach Ansicht der Bundesregierung könnte eine Erweiterung des Katalogs von Vermögensanlagen, für welche die Befreiungsvorschriften in Anspruch genommen werden können, auf sämtliche Vermögensanlagen des VermAnlG in Erwägung gezogen werden.
- Ebenfalls könnte in Erwägung gezogen werden, Ergebnisse aus der Novellierung des EU-Prospektrechts vorwegzunehmen und die Prospektpflicht für Aktien und Anleihen bis zu 1 Mio. Euro abzuschaffen, wenn diese Finanzinstrumente über Crowdinvesting-Plattformen vertrieben werden.
- Es könnte aus Sicht der Bundesregierung auch erwogen werden, Immobilienfinanzierungen aus dem Anwendungsbereich der Befreiung für Schwarmfinanzierungen auszunehmen, da diese über den eigentlichen Zweck der Befreiungsregelung hinausgehen.
Hinsichtlich der Schwellenwerte des VermAnlG in Höhe von 2,5 Mio. Euro für den Gesamtbetrag je Emittenten und von 10 000 Euro für Anlagen einzelner Anleger in Schwarmfinanzierungs-Projekte spricht sich die Bundesregierung dafür aus, diese aufgrund der empirischen Daten aus der Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften (s. Vorbemerkungen) vorerst in der bestehenden Form beizubehalten.
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