Donnerstag, 1. Juni 2017

Vormerkung der Bundesregierung

Die Kleine Anfrage bezieht sich zu einem großen Teil auf die durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) neu in das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eingeführten Befreiungsvorschriften (§§ 2a bis 2c VermAnlG) und dabei insbesondere auf die Regelungen zum sog. Crowdinvesting in § 2a VermAnlG.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinem Bericht zum Kleinanlegerschutzgesetz (Bundestagsdrucksache 18/4708) die Bundesregierung aufgefordert, eine Evaluierung dieser Befreiungsvorschriften zu erstellen und dem Finanzausschuss mit einer Stellungnahme zu gegebenenfalls erforderlichen Änderungen zu übermitteln.


Dieser Aufforderung ist die Bundesregierung nachgekommen und hat im Laufe des Jahres 2016 die Befreiungsvorschriften evaluiert und hierzu ein Forschungsgutachten zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften und ein weiteres Forschungsgutachten – in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe „Wirksam Regieren“ – zum Warnhinweis im Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) eingeholt. Ebenso wurde ein Konsultationsverfahren bei den betroffenen Verbänden – insbesondere der Crowdinvesting-Branche, der Finanzwirtschaft sowie dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) – und auch der Gewerbeämter der Länder durchgeführt.

Darüber hinaus hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu den Erfahrungen der Aufsicht mit den betroffenen Vorschriften Stellung genommen. Der auf dieser Grundlage erstellte Evaluierungsbericht wurde von der Bundesregierung am 15. Februar 2017 an den Finanzausschuss übermittelt (Ausschussdrucksache 18(7) – 378).

Zur Ergänzung der Antworten auf die o. g. Kleine Anfrage wird auf den Evaluierungsbericht und auf die Ergebnisse der Studie zu den Praxiserfahrungen (abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2017-02-16-Studie.html) verwiesen.


 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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