Mittwoch, 31. Mai 2017

Wie erklärt sich die absolute Investitionsobergrenze von genau 10 000 Euro pro Projekt für Anlegerinnen und Anleger beim Crowdfunding? Ist hier eine Neuregelung zum Beispiel in Form einer einkommens- oder vermögensabhängigen Obergrenze aus Sicht der Bundesregierung denkbar, und wenn ja, wie wäre diese konkret zu gestalten?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

In § 2a Absatz 3 Nummer 2, 3 VermAnlG wurde als maximale Obergrenze für
den Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem
Anleger erworben werden können, ein Betrag von 10 000 Euro festgelegt, um
dem Entstehen von Klumpenrisiken sowohl beim Anleger als auch beim Emittenten
vorzubeugen.

Aus Sicht der Bundesregierung ist eine Änderung dieser Regelung derzeit nicht angezeigt.



 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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