Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
In § 2a Absatz 3 Nummer 2, 3 VermAnlG wurde als maximale Obergrenze für
den Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem
Anleger erworben werden können, ein Betrag von 10 000 Euro festgelegt, um
dem Entstehen von Klumpenrisiken sowohl beim Anleger als auch beim Emittenten
vorzubeugen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist eine Änderung dieser Regelung derzeit nicht angezeigt.
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