Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Im Rahmen des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO wird dies über die Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV entsprechend vorgegeben. § 13 Fin- VermV schreibt beispielsweise vor, dass Anleger über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte vor Abschluss des Geschäftes von dem Gewerbetreibenden aufgeklärt werden müssen.
In Bezug auf gebundene Agenten gelten die Explorations- und Aufklärungspflichten des WpHG (s. Antworten zu den Fragen 28 und 29). Für alle Vermögensanlagen, die unter die Befreiungsvorschrift des § 2a VermAnlG für Schwarmfinanzierungen fallen, muss außerdem ein Vermögensanlagen- Informationsblatt nach den Vorgaben des § 13 VermAnlG erstellt werden.
Dadurch wird gewährleistet, dass im Vermögensanlagen-Informationsblatt ein Warnhinweis auf das mit dem Erwerb der Vermögensanlage verbundene Risiko enthalten ist.
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