Mittwoch, 31. Mai 2017

Welche Maßnahmen im Vertrieb gelten heute, um sicherzustellen, dass über dieses Verfahren hinaus nur entsprechend risikobereite Anleger, die diese Risiken auch tragen können, sich für eine solche Investition entscheiden?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Im Rahmen des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO wird dies über die Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV entsprechend vorgegeben. § 13 Fin- VermV schreibt beispielsweise vor, dass Anleger über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte vor Abschluss des Geschäftes von dem Gewerbetreibenden aufgeklärt werden müssen.


In Bezug auf gebundene Agenten gelten die Explorations- und Aufklärungspflichten des WpHG (s. Antworten zu den Fragen 28 und 29). Für alle Vermögensanlagen, die unter die Befreiungsvorschrift des § 2a VermAnlG für Schwarmfinanzierungen fallen, muss außerdem ein Vermögensanlagen- Informationsblatt nach den Vorgaben des § 13 VermAnlG erstellt werden.

Dadurch wird gewährleistet, dass im Vermögensanlagen-Informationsblatt ein Warnhinweis auf das mit dem Erwerb der Vermögensanlage verbundene Risiko enthalten ist.



 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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