Mittwoch, 31. Mai 2017

Wie kam die Bundesregierung zu der Schwelle von 2,5 Mio. Euro bezüglich der Ausnahmen von der Prospektpflicht für einzelne Beteiligungsformen? Sieht diese die Bundesregierung immer noch als die passende Schwelle an?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Die 2,5 Mio. Euro Grenze beruht auf der Empfehlung des Finanzausschusses vom 22. April 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4708). Aufgrund dieser wurde die im Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/3994) in §§ 2a, 2b und 2c VermAnlG-E vorgesehene Schwelle von 1 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro heraufgesetzt.

Die Bundesregierung beobachtet die Aktualität und Wirkungsweise dieses Schwellenwertes. Die empirischen Daten aus der Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften (s. Vorbemerkungen) haben gezeigt, dass der ganz überwiegende Teil der über Crowdinvesting finanzierten Projekte weniger als 500 000 Euro eingesammelt hat, so dass die bestehende Grenze von 2,5 Mio. Euro zunächst keine maßgebliche Beschränkung für die Tätigkeit von Crowdinvesting-Portalen darzustellen scheint.




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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