Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Auf Grundlage des VermAnlG musste die BaFin im Jahr 2016 zehnmal im Bereich des Crowdfundings tätig werden. Bei acht der zehn Fälle wurde die BaFin tätig, weil den Internetplattformen die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO) fehlte. Bei den restlichen zwei Fällen untersagte die BaFin das öffentliche Angebot, weil die Internetplattformen das erforderliche Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht hinterlegt hatten.
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