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Freitag, 2. Juni 2017

Vermögensanlagen

Beim Crowdfunding werden meist Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG angeboten. Die Prospektpflicht des § 6 VermAnlG greift grundsätzlich bei einem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen, das darauf gerichtet ist, Anlegergelder für Projekte unter dem Begriff Crowdfunding einzuwerben.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob lediglich im Internet geworben wird oder auch über andere Medien wie Anzeigen oder Flyer. Grundsätzlich dürfen in Deutschland Vermögensanlagen nicht ohne einen Prospekt, den die BaFin zuvor gebilligt hat, öffentlich angeboten werden.