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Mittwoch, 31. Mai 2017

Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung ein zunehmendes Bestreben ausländischer Portale, auf den deutschen Markt zu drängen (bitte ggf. und soweit möglich mit konkretem Zahlenmaterial belegen)? Liegen die Wachstumsraten größerer, ausländischer Plattformen nach Kenntnis der Bundesregierung über denen ihrer deutschen Konkurrenten, und wenn ja, warum?

Laut der Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften (s. Vorbemerkungen) lässt sich kein zunehmendes Bestreben ausländischer Portale auf den deutschen Markt zu drängen feststellen. Dies unterstützen die Erkenntnisse der BaFin, wonach lediglich in vier Fällen öffentliche Angebote in Deutschland über Plattformen, welche von (deutschen) Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen österreichischer Unternehmen betrieben werden, erfolgten.

Zu den angefragten Wachstumsraten liegen der Bundesregierung keine Daten vor.





 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Wie betrachtet die Bundesregierung die Forderung des Bundesverbands Crowdfunding nach der Einführung einer „Aktiengesellschaft Light“? Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung für ein solches Instrument, und welche dagegen?

Die Bundesregierung sieht zurzeit keinen Anlass für die gesetzliche Einführung einer „Aktiengesellschaft light“. Zum einen ist die Aktiengesellschaft auch unter den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen schon eine für junge Wachstumsunternehmen attraktive Rechtsform.

Denn das Aktienrecht wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach geändert, um die regulatorischen Anforderungen bei kleineren Aktiengesellschaften zu reduzieren. Dabei wurden beispielsweise die Möglichkeit der Einpersonengründung einer AG geschaffen und Erleichterungen bei den Vorschriften über die Vorbereitung und den Ablauf der Hauptversammlung eingeführt, die bei nichtbörsennotierten Gesellschaften häufig ohne Mitwirkung eines Notars durchgeführt werden kann und an denen Aktionäre im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen können.

Zum anderen dient die kritisierte Satzungsstrenge bei der AG dem Gläubigerschutz und der Reduktion von Transaktionskosten beim Handel der Aktien. 

Dieses sorgfältig austarierte Maß an Standardisierung dient ebenso der Verbesserung der Verkehrsfähigkeit der Aktien wie die Tatsache, dass ihre Übertragung nicht formgebunden ist, also etwa keinem Beurkundungserfordernis unterliegt.

Viele in der Rechtsform der GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) bestehende Startup-Unternehmen verfügen zudem über eine Corporate Governance Struktur, die mit den gesetzlichen Anforderungen des Aktienrechts vergleichbar ist. Der für die Aktiengesellschaft vorgeschriebene Aufsichtsrat wird beispielsweise in ähnlicher Weise auch bei den Startup-Unternehmen eingerichtet, um Investoren entsprechende Einflussnahmemöglichkeiten zu gewähren.




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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