Ein Verband ist immer so stark wie seine Mitglieder, aber
auch wir wissen aus der Vergangenheit, das starke Mitglieder auch die
Politik eines Verbandes durchaus bestimmen können. Genau unter diesem
Gesichtspunkt sehen wir einmal die Stellungnahme von Herrn Jamal el
Mallouki, dem Vorsitzenden des Vorstandes (hört sich geil an, oder?).
Vorstandssprecher wäre einfacher, aber nicht so bedeutungsvoll.
Um in verschiedensten Finanzierungssituationen
einen für beide Vertragsparteien angemessenen Interessenausgleich
darstellen zu können, ist ein breiteres Instrumentarium erforderlich.
Die Bundesregierung weist zu Recht darauf hin, dass die derzeit von der
Befreiung erfassten Vermögensanlagen für Anleger unter Umständen mit
einem höheren Risiko verbunden sind als bisher nicht erfasste
Vermögensanlagen und dass durch die Begrenzung die Etablierung weiterer
Finanzierungsformen verhindert wird.
Dem Vorschlag, Projekte zur Immobilienfinanzierung aus der
Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen auszunehmen aus der
Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen auszunehmen, stimmen wir
als Verband nicht zu.
Anmerkung der Redaktion: Wen verwundert das bitte? Das werden die Mitglieder Ihnen schon so in den Block diktiert haben!
Immobilien-Crowdfunding bietet Kleinanlegern eine Möglichkeit zur
Portfolio-Diversifikation, die durch geringe Mindestinvestments und
kurze Laufzeiten gekennzeichnet ist. Bisher hat es in diesem Segment
keinerlei Ausfälle gegeben, was nicht zuletzt auf die sorgfältige
Projektauswahl der Plattformen zurückzuführen ist.
Anmerkung der Redaktion: Blödsinn, viele der Projekte
laufen ja noch und viele haben abgewartet, ob das Immobiliencrowdfunding
nun weiter geht oder nicht. Nun hat man wohl Rechtssicherheit bis zum
Jahre 2019. Jetzt wird die Welle aus unserer Sicht kommen.
Darüber hinaus fließt die Finanzierung – die im Regelfall
wirtschaftlich komplementär zu Bankdarlehen ausgestaltet ist, also durch
solche nicht ersetzt werden könnte – zum Großteil in den Neubau von
Wohnimmobilien. Aufgrund der Wohnraumsituation in Deutschland sollte es
ein politisches Ziel sein, Investitionen in die Erstellung von
Wohnimmobilien zu fördern. Die Finanzierung fließt dabei ganz
überwiegend der Angebotsseite zu (Finanzierung des Neubaus oder der
Renovierung von Immobilien durch Projektentwickler), nicht der
Nachfrageseite (Finanzierung des Kaufs von Immobilien). Sie erhöht also
das Immobilien-Angebot und wirkt dadurch ganz im Sinne der
Finanzstabilität Preissteigerungen und Überbewertungen auf dem
Immobilienmarkt gerade entgegen.
Anmerkung der Redaktion: Jedes dieser Investments ist eines
mit dem Risiko des Totalverlustes. Das wissen Sie als Vorsitzender des
Vorstandes sicherlich ganz genau. Dass Sie da als Verband so
möglicherweise ihre Probleme damit haben, das LAUT zu sagen, ist
verständlich. Das ändert die Situation aber eben auch nicht.
Die im Evaluierungsbericht geäußerten Befürchtungen, Crowdinvesting
für Immobilien Projektentwicklungen könne zu einer Überhitzung des
Immobilienmarktes beitragen , können wir daher nur schwierig nachvollziehen; vielmehr scheint uns das Gegenteil der Fall zu sein.
Anmerkung der Redaktion: Möglichweise kennen Sie sich ja
mit den Marktmechanismen nicht so richtig aus, Herr Mallouki, aber
dadurch, dass es dieses neue Finanzinstrument zur Immobilienfinanzierung
gibt, steigt natürlich die Nachfrage auf dem Markt. Denn so mancher,
der nicht einmal Eigenkapital hat, geht jetzt raus und sammelt über
Crowdfunding Geld ein. Klar, dass da die Preise steigen. Das ist die
Sache mit Angebot und Nachfrage, Herr Mallouki. Durch die infolge der
erhöhten Nachfrage gestiegenen Ankaufspreise wird dann auch der Endpreis
der Immobilie für den Kunden sicherlich teurer. Verstanden? Prima!
Hinzu kommt, dass ein sinnvolles Kriterium zur Abgrenzung von
Immobilienfinanzierungen von anderen Arten der Finanzierung,
insbesondere von der Unternehmensfinanzierung, nicht erkennbar ist. Die
über die Plattformen häufig finanzierten Immobilien-Projektentwicklungen
werden beispielsweise auch nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als
operative, unternehmerische Tätigkeit eingeordnet.
Anmerkung der Redaktion: Der Gesetzgeber schafft hier einen
neuen unregulierten „grauen Kapitalmarkt“ mit all seinen
Auswuchsmöglichkeiten, also das was er eigentlich 2013 usw. reguliert
hat. Jetzt kommt der neue „graue Kapitalmarkt“ durch die Hintertüre. Ihr
Verband ist für mich ein neuer Graumarktverband, der diese
Investmentmöglichkeit sogar noch ausbauen will. Sie fordern ja sogar die
Erhöhung der Grenze auf 5 Millionen Euro. Damit würde sich die Gefahr
nicht nur verdoppeln, sondern potenzieren. Damit steigt die Gefahr, dass
Anleger hier viel Geld verlieren können.
Ihre Forderung heißt: Die
Gesamt-Emissions-Schwelle für eine prospektfreie Schwarmfinanzierung
sollte von 2,5 Millionen Euro auf fünf Millionen Euro erhöht werden. Die
mit einer Prospektemission zwingend einhergehenden Transaktionskosten
liegen im mittleren bis oberen fünfstelligen Bereich. Emittenten können
diese Kosten nur auf sich nehmen, wenn das Emissionsvolumen mindestens
im mittleren bis oberen siebenstelligen Bereich liegt. Im bestehenden
gesetzlichen System ist daher Emittenten mit einem Kapitalbedarf
unterhalb von etwa fünf Millionen Euro der Weg eines öffentlichen
Angebots verbaut; Prospektemissionen im unteren einstelligen
Millionenbereich finden faktisch nicht statt.
Anmerkung der Redaktion: Gut, dass der Gesetzgeber sich
nicht auf diese unsinnige Forderung Ihres Verbandes eingelassen hat.
Selbst 2,5 Millionen ist zu hoch. Die Grenze sollte hier bei 1 Million
Euro liegen. Auch der nächste Punkt Ihrer Forderung ist eine Frechheit,
denn würde der Gesetzgeber seine Zustimmung geben, dann wären wir
wieder auf dem besten Weg in die Zeit der unregulierten
Nachrangdarlehen, von denen wir eigentlich dachten, dass sie hinter uns
seien. Sie wollen da scheinbar ein Revival.
Derzeit gilt für Einzel-Investments von natürlichen Personen eine
fixe Obergrenze in Höhe von 1.000 Euro und unter weiteren
Voraussetzungen in Höhe von 10.000 Euro. Diese Grenzen sollten durch
flexible einkommens- und vermögensabhängige Obergrenzen ersetzt werden.
Ein absoluter Schwellenwert führt dazu, dass größere Co-Investments
(z.B. von Business Angels, Family Offices oder vermögenden
Privatpersonen) nicht über die Plattform zu gleichen Konditionen möglich
sind, zu denen auch Kleinanleger investieren. Wären solche
Co-Investments möglich, würde dies die gleichzeitig investierenden
Kleinanleger vor Unterkapitalisierung der Projekte und Benachteiligung
bei den Investment-Konditionen schützen und zu einer Gleichbehandlung
der Anlegerbeitragen.
Detailliertere empirische Daten zu diesem Zusammenspiel von
kleineren und größeren Investments, die der Evaluierungsbericht mit
Blick auf ausstehende Prüfberichte abzuwarten fordert, sind aus unserer
Sicht nicht zu erwarten, solange die größer en Investments von § 2a
VermAnlG ausgeschlossen werden. Gleichzeitig ist ein Schutzbedürfnis der
kapitalstarken Investoren – in Einklang mit allgemeinen
kapitalmarktrechtlichen Wertungen – nicht erkennbar.
Anmerkung der Redaktion: den gesamten Inhalt der Stellungnahme finden Sie unter nachfolgendem Link:
http://www.bundestag.de/blob/503764/6c8647d39d141fefebfc8a07692b4b85/04-data.pdf
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