Posts mit dem Label Risiko beim Immobilien-Crowdinvesting werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Risiko beim Immobilien-Crowdinvesting werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 2. Juni 2017

Crowdinvesting

Je nach Ausgestaltung der Crowdfunding-Plattform können auch für das Crowdinvesting bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten bestehen. Unter Umständen erbringt der Plattformbetreiber erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen wie die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand der Anlagevermittlung), die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand der Abschlussvermittlung) oder das Platzierungsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1c KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Platzierungsgeschäfts).

Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei den Unternehmensbeteiligungen, die über die Plattform angeboten werden, um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zu Finanzinstrumenten nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummern 1 bis 7 KWG) handelt.

Mittwoch, 31. Mai 2017

Sieht die Bundesregierung im Bereich des Crowdfundings weitere konkrete Missstände von Seiten der Portalbetreiber oder der Unternehmen, in die investiert werden soll? Wie will sie diese ggf. beheben?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Die Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu konkreten Missständen von Seiten der Portalbetreiber oder der Unternehmen im Bereich des Crowdfundings vor. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin stellt sich allerdings bisweilen die Frage, ob bestimmte Plattformen allein deshalb gegründet und betrieben werden, um das eigene Produkt oder das eines verbundenen Unternehmens zu vertreiben.

In derartigen Fällen besteht die Gefahr eines Interessenskonflikts. In ihrem Evaluierungsbericht (s. Vorbemerkungen) schlägt die Bundesregierung daher vor, auf potentielle Umgehungsmöglichkeiten und Interessenskonflikte zu reagieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.



 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34