Freitag, 2. Juni 2017

Crowdlending

Grundsätzlich ist für die reine Vermittlung von Krediten keine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich, allerdings gegebenenfalls nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Demnach beaufsichtigt die BaFin Kreditvermittlungsplattformen im Regelfall nicht. Je nach vertraglicher Ausgestaltung können jedoch bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten sowohl für die Nutzer als auch für den Betreiber der Plattform bestehen (vgl. BaFin-Merkblatt zur Erlaubnispflicht der Betreiber und Nutzer einer internetbasierten Kreditvermittlungsplattform).

Beachten sie diese nicht, kann die BaFin sowohl gegen die Betreiber und Nutzer als auch gegen die Kreditvermittlungsplattform als eingebundenes Unternehmen Maßnahmen nach § 44c und § 37 KWG ergreifen. Dazu gehören Auskunfts- und Verlegungsersuchen, Prüfungen und Durchsuchungen sowie, wenn erlaubnispflichtige Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben werden, die Einstellung und Abwicklung der Geschäfte.


Geldgeber für Crowdlending-Projekte, die dieses Geschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betreiben das erlaubnispflichtige Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, da sie ein Gelddarlehen gewähren (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Kreditgeschäfts), oder erbringen mit dem Ankauf von Kreditforderungen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags das erlaubnispflichtige Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Factoring).

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