Freitag, 2. Juni 2017

Prospektpflicht

Für den Anbieter oder Emittenten der Beteiligung kann eine Prospektpflicht nach dem WpPG oder nach dem VermAnlG bestehen, welches am 1. Juni 2012 das Verkaufsprospektegesetz ersetzt hat. Ausschlaggebend ist die Art des Angebotes, zum Beispiel die Art der Beteiligung, also insbesondere die Rechtsform (KG-Beteiligung, stille Beteiligung, Genussrecht etc.), oder das Emissionsvolumen. 

Derzeit werden im Markt oft Genussrechte oder stille Beteiligungen über Crowdfunding angeboten, die gegebenenfalls unter die Prospektpflicht nach dem VermAnlG fallen. Denkbar sind jedoch auch andere Beteiligungs- bzw. Rechtsformen wie beispielsweise KG-Modelle oder die GbR, die das VermAnlG ebenfalls erfasst. Vereinzelt wurden bisher auch Aktien via Crowdfunding angeboten. Das öffentliche Anbieten von Aktien und anderen Wertpapieren kann eine Prospektpflicht nach dem WpPG voraussetzen.


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