Freitag, 2. Juni 2017

Crowdinvesting

Je nach Ausgestaltung der Crowdfunding-Plattform können auch für das Crowdinvesting bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten bestehen. Unter Umständen erbringt der Plattformbetreiber erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen wie die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand der Anlagevermittlung), die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand der Abschlussvermittlung) oder das Platzierungsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1c KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Platzierungsgeschäfts).

Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei den Unternehmensbeteiligungen, die über die Plattform angeboten werden, um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zu Finanzinstrumenten nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummern 1 bis 7 KWG) handelt.



Auch wenn der Plattformbetreiber einen der genannten Erlaubnistatbestände erfüllt, unterliegt er nach § 2 Absatz 6 KWG nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG, wenn er ausschließlich die Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt und sich kein Eigentum oder Besitz an den Geldern verschafft oder wenn er das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder Emittenten erbringt. Das ist bei den Beteiligungen, die derzeit angeboten werden, meist der Fall. Allerdings besteht für Finanzanlagenvermittler gegebenenfalls eine Erlaubnispflicht nach § 34f GewO.

Auch können Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bestehen, wenn der Betreiber der Crowdfunding-Plattform Gelder von Anlegern entgegennimmt und an die Anbieter der Unternehmensbeteiligung weiterleitet und so das Finanztransfergeschäft erbringt (vgl. BaFin-Merkblatt mit Hinweisen zum ZAG). Auch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sieht Pflichten vor, die gegebenenfalls zu beachten sind.


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