Bei Crowdlending- oder Crowdinvesting-Finanzierungen prüft die BaFin anhand der jeweiligen Vertragsvereinbarungen, ob eine Erlaubnispflicht besteht. Nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.
Geschäfte werden dann gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber einen Gewinn erzielen will. Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere, dass der Betreiber für seine Dienstleistung Geld verlangt. Ob der Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, richtet sich insbesondere nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Für die Erlaubnispflicht ist jedoch unerheblich, ob der Betrieb tatsächlich kaufmännisch geführt wird.
Sind Crowdfunding - Immobilien Investments wirklich gute Geldanlagen? Crowdfunding in Immobilien beinhaltet Chancen und Risiken. Kleinanleger sollten zu Ihrer Sicherheit berücksichtigen, dass beim Crowdinvesting immer die Möglichkeit eines Totalverlusts besteht. Wer eine Geldanlage mit geringem Risiko sucht, ist beim Immobilien -Crowdinvesting deshalb nicht gut aufgehoben und sollte in andere Anlageformen wie Festgeld investieren.
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Freitag, 2. Juni 2017
Mittwoch, 31. Mai 2017
Wie oft und aus welchen Gründen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufsichtsbehörden im Bereich des Crowdfundings in den letzten Jahren tätig werden? Welche Vermittlerlizenzen hatten die jeweils betroffenen Plattformen?
Antwort der Bundesregierung:
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Auf Grundlage des VermAnlG musste die BaFin im Jahr 2016 zehnmal im Bereich des Crowdfundings tätig werden. Bei acht der zehn Fälle wurde die BaFin tätig, weil den Internetplattformen die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO) fehlte. Bei den restlichen zwei Fällen untersagte die BaFin das öffentliche Angebot, weil die Internetplattformen das erforderliche Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht hinterlegt hatten.
- Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Auf Grundlage des VermAnlG musste die BaFin im Jahr 2016 zehnmal im Bereich des Crowdfundings tätig werden. Bei acht der zehn Fälle wurde die BaFin tätig, weil den Internetplattformen die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO) fehlte. Bei den restlichen zwei Fällen untersagte die BaFin das öffentliche Angebot, weil die Internetplattformen das erforderliche Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht hinterlegt hatten.
- Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding
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