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Mittwoch, 31. Mai 2017

Sieht es die Bundesregierung insbesondere bei Anlagenvermittlern außerhalb des Kleinanlegerschutzgesetzes als gewährleistet an, dass den Anlegerinnen und Anlegern ausreichende Informationen für eine Investitionsentscheidung vorliegen, beispielsweise hinsichtlich potenzieller Interessenskonflikte, Dienstleistungs- und Produktkosten sowie Zuwendungen (Antwort bitte ausführen)? Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Anlegerinnen und Anleger die Risiken bei Crowdfunding richtig einschätzen können, und wenn ja, welche?

Für die Vermittlung von Finanzinstrumenten außerhalb des Vermögensanlagengesetzes (z. B. offene Fondsanteile und Anteile an alternativen Investmentfonds nach KAGB) gelten in Bezug auf die Verhaltens- und Offenlegungspflichten der Vermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO für ihre Vermittlung – auch über Internetseiten – ebenfalls die Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Crowdfunding oder Crowdinvesting i. S. d. § 2a VermAnlG. Insgesamt gelten für alle Vermittler gem. § 34f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GewO die Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV zur Kundenaufklärung und Exploration. In Bezug auf gebundene Agenten gelten die Explorations- und Aufklärungspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Gem. § 31d WpHG müssen insbesondere Zuwendungen veröffentlicht werden. Dies erfolgt im Vermögensanlagen-Informationsblatt und teilweise auch auf der Homepage der Plattform.