Für die Vermittlung von Finanzinstrumenten außerhalb des Vermögensanlagengesetzes
(z. B. offene Fondsanteile und Anteile an alternativen Investmentfonds
nach KAGB) gelten in Bezug auf die Verhaltens- und Offenlegungspflichten der
Vermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO für ihre Vermittlung
– auch über Internetseiten – ebenfalls die Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
(FinVermV).
Hierbei handelt es sich allerdings nicht um
Crowdfunding oder Crowdinvesting i. S. d. § 2a VermAnlG. Insgesamt gelten für
alle Vermittler gem. § 34f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GewO die Regelungen des
4. Abschnitts der FinVermV zur Kundenaufklärung und Exploration. In Bezug
auf gebundene Agenten gelten die Explorations- und Aufklärungspflichten des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Gem. § 31d WpHG müssen insbesondere
Zuwendungen veröffentlicht werden. Dies erfolgt im Vermögensanlagen-Informationsblatt
und teilweise auch auf der Homepage der Plattform.
Sind Crowdfunding - Immobilien Investments wirklich gute Geldanlagen? Crowdfunding in Immobilien beinhaltet Chancen und Risiken. Kleinanleger sollten zu Ihrer Sicherheit berücksichtigen, dass beim Crowdinvesting immer die Möglichkeit eines Totalverlusts besteht. Wer eine Geldanlage mit geringem Risiko sucht, ist beim Immobilien -Crowdinvesting deshalb nicht gut aufgehoben und sollte in andere Anlageformen wie Festgeld investieren.
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Mittwoch, 31. Mai 2017
Sieht es die Bundesregierung insbesondere bei Anlagenvermittlern außerhalb des Kleinanlegerschutzgesetzes als gewährleistet an, dass den Anlegerinnen und Anlegern ausreichende Informationen für eine Investitionsentscheidung vorliegen, beispielsweise hinsichtlich potenzieller Interessenskonflikte, Dienstleistungs- und Produktkosten sowie Zuwendungen (Antwort bitte ausführen)? Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Anlegerinnen und Anleger die Risiken bei Crowdfunding richtig einschätzen können, und wenn ja, welche?
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