Auch wenn Plattformbetreiber eigentlich einen der genannten Erlaubnistatbestände erfüllen, gelten doch nach § 2 KWG unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. So braucht ein Unternehmen etwa dann keine Erlaubnis, wenn es ausschließlich die Anlage- oder Abschlussvermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG betreibt ‒ sofern sich die Finanzdienstleistungen auf die genannten Vermögensanlagen beschränken und das Unternehmen sich dabei nicht Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden verschaffen darf (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8e KWG). Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG erbringt (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 19 KWG).
Sind Crowdfunding - Immobilien Investments wirklich gute Geldanlagen? Crowdfunding in Immobilien beinhaltet Chancen und Risiken. Kleinanleger sollten zu Ihrer Sicherheit berücksichtigen, dass beim Crowdinvesting immer die Möglichkeit eines Totalverlusts besteht. Wer eine Geldanlage mit geringem Risiko sucht, ist beim Immobilien -Crowdinvesting deshalb nicht gut aufgehoben und sollte in andere Anlageformen wie Festgeld investieren.
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Freitag, 2. Juni 2017
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