Bei Crowdlending- oder Crowdinvesting-Finanzierungen prüft die BaFin anhand der jeweiligen Vertragsvereinbarungen, ob eine Erlaubnispflicht besteht. Nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.
Geschäfte werden dann gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber einen Gewinn erzielen will. Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere, dass der Betreiber für seine Dienstleistung Geld verlangt. Ob der Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, richtet sich insbesondere nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Für die Erlaubnispflicht ist jedoch unerheblich, ob der Betrieb tatsächlich kaufmännisch geführt wird.
Sind Crowdfunding - Immobilien Investments wirklich gute Geldanlagen? Crowdfunding in Immobilien beinhaltet Chancen und Risiken. Kleinanleger sollten zu Ihrer Sicherheit berücksichtigen, dass beim Crowdinvesting immer die Möglichkeit eines Totalverlusts besteht. Wer eine Geldanlage mit geringem Risiko sucht, ist beim Immobilien -Crowdinvesting deshalb nicht gut aufgehoben und sollte in andere Anlageformen wie Festgeld investieren.
Freitag, 2. Juni 2017
Kann ich einen Totalverlust erleiden? Wie kann ich mein Risiko kalkulieren?
Beim Crowdfunding riskieren Sie als Anleger, Ihr Geld vollständig zu verlieren: Scheitert das Unternehmen oder Projekt, ist im schlimmsten Fall Ihr gesamtes eingezahltes Geld weg. Denn Ihre Investition ist nicht abgesichert! Gerade bei Start-up-Unternehmen ist die Gefahr einer Pleite größer als bei Firmen, die sich bereits auf dem Markt etabliert haben.
Schauen Sie deshalb ganz genau hin, wer hinter dem Crowdfunding-Projekt steckt. Wenn Sie trotz Fragen und eigenen Nachforschungen keine klaren und konkreten Auskünfte erhalten, sollten Sie besonders aufmerksam und vorsichtig sein! Ist ein Vertrag erst einmal unterschrieben, wird es schwer, ohne Verluste wieder aus dem Investment auszusteigen.
Schauen Sie deshalb ganz genau hin, wer hinter dem Crowdfunding-Projekt steckt. Wenn Sie trotz Fragen und eigenen Nachforschungen keine klaren und konkreten Auskünfte erhalten, sollten Sie besonders aufmerksam und vorsichtig sein! Ist ein Vertrag erst einmal unterschrieben, wird es schwer, ohne Verluste wieder aus dem Investment auszusteigen.
Was hat Crowdfunding mit dem Grauen Kapitalmarkt zu tun?
Jeder, der in Deutschland Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten will, benötigt dafür die Erlaubnis der BaFin. Doch werden keineswegs alle Unternehmen kontrolliert, die auf dem Finanzmarkt tätig sind, und nicht ein jedes steht unter staatlicher Aufsicht: Wenn Anbieter keine Erlaubnis der BaFin für ihre Aktivitäten brauchen und nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen, spricht man vom Grauen Kapitalmarkt.
Viele Crowdfunding-Plattformen sind gezielt so ausgestaltet, dass sie keine Erlaubnis benötigen und damit auch nicht von der BaFin beaufsichtigt werden. Daher gehören diese Plattformen zum Grauen Kapitalmarkt. Das heißt selbstverständlich nicht, dass alle Angebote dort zwangsläufig unseriös sind. Bedenken Sie aber, dass Sie sich in ein Marktsegment begeben, das nicht staatlich reguliert ist. Damit werden weder die dort angebotenen Finanzprodukte noch die Seriosität und Bonität von Anbietern und Investoren kontrolliert. Für die Geschäfte, die hier abgeschlossen werden, gibt es keine ständige Aufsicht, keine Bilanzkontrolle und keine Einlagensicherung.
Viele Crowdfunding-Plattformen sind gezielt so ausgestaltet, dass sie keine Erlaubnis benötigen und damit auch nicht von der BaFin beaufsichtigt werden. Daher gehören diese Plattformen zum Grauen Kapitalmarkt. Das heißt selbstverständlich nicht, dass alle Angebote dort zwangsläufig unseriös sind. Bedenken Sie aber, dass Sie sich in ein Marktsegment begeben, das nicht staatlich reguliert ist. Damit werden weder die dort angebotenen Finanzprodukte noch die Seriosität und Bonität von Anbietern und Investoren kontrolliert. Für die Geschäfte, die hier abgeschlossen werden, gibt es keine ständige Aufsicht, keine Bilanzkontrolle und keine Einlagensicherung.
Welche Formen des Crowdfunding gibt es?
In der Praxis kommen vor allem vier Modelle des Crowdfunding vor:
- Das spendenbasierte Crowdfunding (Donation-based Crowdfunding): Die Geldgeber spenden während eines bestimmten Zeitraums Geld für ein konkretes Projekt oder einen bestimmten Zweck, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.
- Das gegenleistungsbasierte Crowdfunding (Reward-based Crowdfunding): Die Geldgeber erhalten eine symbolische Gegenleistung, aber kein Geld. Beispielsweise werden die Namen der Spender im Abspann eines mitfinanzierten Films genannt oder sie erhalten zum Dank eine signierte CD oder aber persönliche Gegenstände des Künstlers, dessen Werk mitfinanziert wurde.
- Das kreditbasierte Crowdfunding (Crowdlending oder Lending-Based Crowdfunding): Die Geldgeber erhalten das Versprechen, dass ihnen der eingesetzte Betrag mit oder ohne Zinsen zurückgezahlt wird.
- Das Crowd Investing (Equity-based Crowdfunding): Der Geldgeber erhält eine Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des finanzierten Projekts. Wenn das Investment mit Wertpapieranlagen verbunden ist, kann er auch Anteile oder Schuldinstrumente erhalten; er spekuliert also auf eine finanzielle Rendite.
- Das spendenbasierte Crowdfunding (Donation-based Crowdfunding): Die Geldgeber spenden während eines bestimmten Zeitraums Geld für ein konkretes Projekt oder einen bestimmten Zweck, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.
- Das gegenleistungsbasierte Crowdfunding (Reward-based Crowdfunding): Die Geldgeber erhalten eine symbolische Gegenleistung, aber kein Geld. Beispielsweise werden die Namen der Spender im Abspann eines mitfinanzierten Films genannt oder sie erhalten zum Dank eine signierte CD oder aber persönliche Gegenstände des Künstlers, dessen Werk mitfinanziert wurde.
- Das kreditbasierte Crowdfunding (Crowdlending oder Lending-Based Crowdfunding): Die Geldgeber erhalten das Versprechen, dass ihnen der eingesetzte Betrag mit oder ohne Zinsen zurückgezahlt wird.
- Das Crowd Investing (Equity-based Crowdfunding): Der Geldgeber erhält eine Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des finanzierten Projekts. Wenn das Investment mit Wertpapieranlagen verbunden ist, kann er auch Anteile oder Schuldinstrumente erhalten; er spekuliert also auf eine finanzielle Rendite.
Schweizer Crowdfunding für Immobilien und KMU
In der Schweiz wurden 2016 bereits über 100 Millionen Franken via Crowdfunding-Plattformen vermittelt. Diesen digitalen Weg, um an Kredite oder an Eigenkapital zu gelangen, nutzen zunehmend auch Unternehmen. Bei KMU schliesst Crowdfunding eine Lücke bei Krediten, an denen Banken kaum interessiert sind. Im Immobilienbereich erhalten Investoren direkten Zugang zu Renditeliegenschaften, der vielen bisher verwehrt war.
Crowdinvesting: Chancen & Risiken für Privatanleger
Immer öfter macht das Thema Crowdinvesting Schlagzeilen. Was versteht man darunter und wie funktioniert es? Welche Chancen und Risiken gibt es hierbei für den Privatanleger? Antworten von Dr. Mirko Häcker, Vorstand der Wolff & Häcker Finanzconsulting AG im aktuellen Interview mit Börse Stuttgart TV.
Donnerstag, 1. Juni 2017
Vormerkung der Bundesregierung
Die Kleine Anfrage bezieht sich zu einem großen Teil auf die durch das Kleinanlegerschutzgesetz
vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) neu in das Vermögensanlagengesetz
(VermAnlG) eingeführten Befreiungsvorschriften (§§ 2a bis 2c
VermAnlG) und dabei insbesondere auf die Regelungen zum sog. Crowdinvesting
in § 2a VermAnlG.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinem Bericht zum Kleinanlegerschutzgesetz (Bundestagsdrucksache 18/4708) die Bundesregierung aufgefordert, eine Evaluierung dieser Befreiungsvorschriften zu erstellen und dem Finanzausschuss mit einer Stellungnahme zu gegebenenfalls erforderlichen Änderungen zu übermitteln.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinem Bericht zum Kleinanlegerschutzgesetz (Bundestagsdrucksache 18/4708) die Bundesregierung aufgefordert, eine Evaluierung dieser Befreiungsvorschriften zu erstellen und dem Finanzausschuss mit einer Stellungnahme zu gegebenenfalls erforderlichen Änderungen zu übermitteln.
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 kam es auch
zu weitreichenden Änderungen für das Crowdfunding in Deutschland. Dabei
wurde für diesen Bereich der grundsätzlich richtigen Intention des Gesetzes
gefolgt, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Insolvenzen im Bereich des
Grauen Kapitalmarkts besser zu schützen. Nach rund eineinhalb Jahren stellt
sich die Frage, ob für das Crowdfunding die richtige Balance zwischen Sicherheit
und der Förderung innovativer Finanzierungs- und Geschäftsmodelle
gefunden wurde.
Auf der einen Seite wird geklagt, dass dieser weltweit an Bedeutung gewinnende Anlagebereich an manchen Stellen einer zu starken Regulierung in Deutschland unterworfen ist (siehe www.bundesverband-crowdfunding.de/wp-content/uploads/2016/09/20160908_Bundesverband_Crowdfunding_KASG_Evaluation.pdf), auf der anderen Seiten sieht beispielsweise der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Ausnahmen, die im Kleinanlegerschutzgesetz für Crowdfunding getroffen wurden, kritisch und fordert,
Auf der einen Seite wird geklagt, dass dieser weltweit an Bedeutung gewinnende Anlagebereich an manchen Stellen einer zu starken Regulierung in Deutschland unterworfen ist (siehe www.bundesverband-crowdfunding.de/wp-content/uploads/2016/09/20160908_Bundesverband_Crowdfunding_KASG_Evaluation.pdf), auf der anderen Seiten sieht beispielsweise der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Ausnahmen, die im Kleinanlegerschutzgesetz für Crowdfunding getroffen wurden, kritisch und fordert,
Mittwoch, 31. Mai 2017
Welche Eindrücke gewinnt die Bundesregierung angesichts der eingegangenen Stellungsnahmen zum Kleinanlegerschutzgesetz für den Bereich Crowdfunding, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Antwort der Bundesregierung:
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Die Stellungnahmen, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Evaluation des Kleinanlegerschutzgesetzes eingegangen sind, zeigen aus Sicht der Bundregierung, dass die durch das Kleinanlegerschutzgesetz für den Bereich Crowdfunding getroffenen Regelungen im Wesentlichen einen sachgerechten Kompromiss darstellen zwischen notwendigem Anlegerschutz auf der einen Seite und Erleichterungen für die Finanzierung von jungen Wachstumsunternehmen über Crowdinvesting- Plattformen im Internet auf der anderen Seite. Im Evaluierungsbericht kommt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Konsultationsverfahrens und der beiden Studien, die im Auftrag der Bundesregierung ebenfalls zur Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes durchgeführt wurden, zu folgenden Schlussfolgerungen:
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Die Stellungnahmen, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Evaluation des Kleinanlegerschutzgesetzes eingegangen sind, zeigen aus Sicht der Bundregierung, dass die durch das Kleinanlegerschutzgesetz für den Bereich Crowdfunding getroffenen Regelungen im Wesentlichen einen sachgerechten Kompromiss darstellen zwischen notwendigem Anlegerschutz auf der einen Seite und Erleichterungen für die Finanzierung von jungen Wachstumsunternehmen über Crowdinvesting- Plattformen im Internet auf der anderen Seite. Im Evaluierungsbericht kommt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Konsultationsverfahrens und der beiden Studien, die im Auftrag der Bundesregierung ebenfalls zur Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes durchgeführt wurden, zu folgenden Schlussfolgerungen:
Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass im Fall einer Anhebung der angestrebten Finanzierungssumme das Investitionsziel nicht verwässert wird und dabei zudem der Zweck des neuen Mittelbedarfs im Verborgenen bleibt?
Antwort der Bundesregierung:
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die in ihrem Regelungsbereich ausreichende Schutzmechanismen vorsehen.
- Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die in ihrem Regelungsbereich ausreichende Schutzmechanismen vorsehen.
- Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding
Wie wird aus Sicht der Bundesregierung verhindert, dass im Fall einer positiven Entwicklung des Projekts Anlegerinnen und Anleger beispielsweise durch einen so genannten Ankerinvestor leicht aus dem Projekt gedrängt werden können?
Antwort der Bundesregierung:
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die in ihrem Regelungsbereich ausreichende Schutzmechanismen vorsehen.
- Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die in ihrem Regelungsbereich ausreichende Schutzmechanismen vorsehen.
- Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding
Wie erklärt sich die absolute Investitionsobergrenze von genau 10 000 Euro pro Projekt für Anlegerinnen und Anleger beim Crowdfunding? Ist hier eine Neuregelung zum Beispiel in Form einer einkommens- oder vermögensabhängigen Obergrenze aus Sicht der Bundesregierung denkbar, und wenn ja, wie wäre diese konkret zu gestalten?
Antwort der Bundesregierung:
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
In § 2a Absatz 3 Nummer 2, 3 VermAnlG wurde als maximale Obergrenze für
den Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem
Anleger erworben werden können, ein Betrag von 10 000 Euro festgelegt, um
dem Entstehen von Klumpenrisiken sowohl beim Anleger als auch beim Emittenten
vorzubeugen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist eine Änderung dieser Regelung derzeit nicht angezeigt.
- Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
In § 2a Absatz 3 Nummer 2, 3 VermAnlG wurde als maximale Obergrenze für
den Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem
Anleger erworben werden können, ein Betrag von 10 000 Euro festgelegt, um
dem Entstehen von Klumpenrisiken sowohl beim Anleger als auch beim Emittenten
vorzubeugen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist eine Änderung dieser Regelung derzeit nicht angezeigt.
- Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding
Welche Maßnahmen im Vertrieb gelten heute, um sicherzustellen, dass über dieses Verfahren hinaus nur entsprechend risikobereite Anleger, die diese Risiken auch tragen können, sich für eine solche Investition entscheiden?
Antwort der Bundesregierung:
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Im Rahmen des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO wird dies über die Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV entsprechend vorgegeben. § 13 Fin- VermV schreibt beispielsweise vor, dass Anleger über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte vor Abschluss des Geschäftes von dem Gewerbetreibenden aufgeklärt werden müssen.
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Im Rahmen des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO wird dies über die Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV entsprechend vorgegeben. § 13 Fin- VermV schreibt beispielsweise vor, dass Anleger über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte vor Abschluss des Geschäftes von dem Gewerbetreibenden aufgeklärt werden müssen.
Inwiefern sieht die Bundesregierung die Selbstauskunftsverfahren für Anlegerinnen und Anleger auf den Plattformen verbraucherschutzfreundlich umgesetzt?
Antwort der Bundesregierung:
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Das Selbstauskunftsverfahren für Anlegerinnen und Anleger ist in § 16 Fin- VermV umgesetzt. Es sieht zum Zwecke des Verbraucherschutzes u. a. vor, dass der Anlagevermittler Finanzanlagen nur an Anleger empfehlen darf, von denen er die gesetzlich geforderte Selbstauskunft erhalten hat.
Inwiefern diese Vorschriften ihr verbraucherschützendes Ziel erreichen, lässt sich aber erst endgültig beurteilen, wenn die nach § 24 Absatz 1 FinVermV vorgesehenen Prüfungsberichte für das Jahr 2016 vorliegen, die bis spätestens 31. Dezember 2017 bei der zuständigen Behörde einzureichen sind.
- Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –
Das Selbstauskunftsverfahren für Anlegerinnen und Anleger ist in § 16 Fin- VermV umgesetzt. Es sieht zum Zwecke des Verbraucherschutzes u. a. vor, dass der Anlagevermittler Finanzanlagen nur an Anleger empfehlen darf, von denen er die gesetzlich geforderte Selbstauskunft erhalten hat.
Inwiefern diese Vorschriften ihr verbraucherschützendes Ziel erreichen, lässt sich aber erst endgültig beurteilen, wenn die nach § 24 Absatz 1 FinVermV vorgesehenen Prüfungsberichte für das Jahr 2016 vorliegen, die bis spätestens 31. Dezember 2017 bei der zuständigen Behörde einzureichen sind.
- Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding
Sieht es die Bundesregierung insbesondere bei Anlagenvermittlern außerhalb des Kleinanlegerschutzgesetzes als gewährleistet an, dass den Anlegerinnen und Anlegern ausreichende Informationen für eine Investitionsentscheidung vorliegen, beispielsweise hinsichtlich potenzieller Interessenskonflikte, Dienstleistungs- und Produktkosten sowie Zuwendungen (Antwort bitte ausführen)? Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Anlegerinnen und Anleger die Risiken bei Crowdfunding richtig einschätzen können, und wenn ja, welche?
Für die Vermittlung von Finanzinstrumenten außerhalb des Vermögensanlagengesetzes
(z. B. offene Fondsanteile und Anteile an alternativen Investmentfonds
nach KAGB) gelten in Bezug auf die Verhaltens- und Offenlegungspflichten der
Vermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO für ihre Vermittlung
– auch über Internetseiten – ebenfalls die Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
(FinVermV).
Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Crowdfunding oder Crowdinvesting i. S. d. § 2a VermAnlG. Insgesamt gelten für alle Vermittler gem. § 34f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GewO die Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV zur Kundenaufklärung und Exploration. In Bezug auf gebundene Agenten gelten die Explorations- und Aufklärungspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Gem. § 31d WpHG müssen insbesondere Zuwendungen veröffentlicht werden. Dies erfolgt im Vermögensanlagen-Informationsblatt und teilweise auch auf der Homepage der Plattform.
Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Crowdfunding oder Crowdinvesting i. S. d. § 2a VermAnlG. Insgesamt gelten für alle Vermittler gem. § 34f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GewO die Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV zur Kundenaufklärung und Exploration. In Bezug auf gebundene Agenten gelten die Explorations- und Aufklärungspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Gem. § 31d WpHG müssen insbesondere Zuwendungen veröffentlicht werden. Dies erfolgt im Vermögensanlagen-Informationsblatt und teilweise auch auf der Homepage der Plattform.
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