Mittwoch, 31. Mai 2017

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die von Plattformanbietern oftmals beworbene, vorgenommene Beurteilung des Risikogehaltes von Anlagen fachgerecht erfolgt, oder gibt es hier Fälle, bei denen Missstände identifiziert wurden (Antwort bitte ausführen)? Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die Plattformbetreiber über die entsprechende Fachkenntnis verfügen?

Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, wonach der Risikogehalt von Anlagen von den Plattformanbietern nicht fachgerecht beurteilt wurde.

Die meisten Crowdinvesting-Plattformen werden von den Industrie- und Handelskammern bzw. unteren Verwaltungsbehörden der Länder beaufsichtigt, da die Plattformen über eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO verfügen. Diese Stellen sind für die Beurteilung der Geeignetheit (z. B. Vorliegen von Fachkenntnissen bei den Plattformbetreibern) zuständig.

Die Fachkenntnisse bei den gebundenen Vermittlern werden von der BaFin insoweit geprüft, als dass das Haftungsdach gemäß § 25e KWG für die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit verantwortlich ist. Dabei beziehen sich diese Fachkenntnisse grundsätzlich auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Projekte.



 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Ist es ein Anliegen der Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für eine Art „Europäischen Pass“ im Bereich Crowdfunding einzusetzen, um die Regelungen zu harmonisieren? Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung dahingehend, und wie könnte aus Sicht der Bundesregierung eine sinnvolle Regulierungslösung aussehen?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit eines Europäischen Passes nur für Bereiche existiert, die europaweit entsprechend harmonisiert sind. Die europäische Prospekt-Verordnung sieht bestimmte Erleichterungen von der allgemeinen Prospektpflicht vor, die gegebenenfalls auch für Crowdfunding genutzt werden können.

Derzeit werden auf europäischer Ebene keine konkreten Regelungsvorhaben diskutiert, um im Bereich Crowdinvesting eine stärkere Harmonisierung zu erreichen. Entsprechenden Vorschlägen stünde die Bundesregierung grundsätzlich offen gegenüber.



 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Können nach Auffassung der Bundesregierung Anlagen wegen des deutschen Sonderwegs im europäischen Ausland schlechter vertrieben werden? Wie sieht die Bundesregierung die europäische Regulierungsperspektive, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen zur so genannten Kapitalmarktunion?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Zum Vertrieb deutscher Vermögensanlagen im Ausland liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Wegen der unterschiedlichen Regelungsansätze der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich Crowdfunding lässt sich auch nicht von einem „deutschen Sonderweg“ sprechen, der von einem ansonsten einheitlichen Regelungsansatz in den übrigen Mitgliedstaaten abweichen würde.

Klarstellend ist zudem darauf hinzuweisen, dass Anlageprodukte, die in Deutschland unter die Voraussetzungen des VermAnlG fallen, aufgrund nationalen Rechts oder einseitigen nationalen Maßnahmen nicht für einen europaweiten Vertrieb zugelassen werden können, da insoweit keine Möglichkeit eines EU-Passes existiert.

Die in der Presserklärung des Rates zur Kapitalmarktunion beschriebene Einigung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament zur neuen europäischen Prospekt-Verordnung wird von der Bundesregierung begrüßt. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vorgaben des geänderten EU-Prospektrechts fristgemäß im deutschen Recht zu verankern (s. Antwort zu Frage 19).




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung ein zunehmendes Bestreben ausländischer Portale, auf den deutschen Markt zu drängen (bitte ggf. und soweit möglich mit konkretem Zahlenmaterial belegen)? Liegen die Wachstumsraten größerer, ausländischer Plattformen nach Kenntnis der Bundesregierung über denen ihrer deutschen Konkurrenten, und wenn ja, warum?

Laut der Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften (s. Vorbemerkungen) lässt sich kein zunehmendes Bestreben ausländischer Portale auf den deutschen Markt zu drängen feststellen. Dies unterstützen die Erkenntnisse der BaFin, wonach lediglich in vier Fällen öffentliche Angebote in Deutschland über Plattformen, welche von (deutschen) Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen österreichischer Unternehmen betrieben werden, erfolgten.

Zu den angefragten Wachstumsraten liegen der Bundesregierung keine Daten vor.





 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Welche Anteilsarten dürfen in anderen europäischen Ländern beim Crowdfunding ohne Prospektpflicht bis zu einer bestimmten Finanzierungsschwelle vertrieben werden? Aus welchen Gründen wird dies jeweils in Deutschland anders gehandhabt?

Die zum Teil unterschiedlichen Regelungen zum Crowdfunding in den Mitgliedstaaten sind das Ergebnis unterschiedlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen in diesen Ländern. Die jeweiligen Regelungssysteme sind in dem Arbeitsdokument der EU-Kommission (SWD(2016) 154 final, S. 34 ff., abrufbar unter: http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/10102/2016/EN/10102-2016-154-EN-F1-.PDF) zusammengefasst dargestellt.

Das mit dem Kleinanlegeschutzgesetz entwickelte Regelungsregime zum Crowdfunding in Deutschland stellt einen sinnvollen Ausgleich zwischen der Deckung des Finanzierungsbedarfs junger Wachstumsunternehmen und einem effektiven Anlegerschutz dar.




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Wie betrachtet die Bundesregierung die Forderung des Bundesverbands Crowdfunding nach der Einführung einer „Aktiengesellschaft Light“? Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung für ein solches Instrument, und welche dagegen?

Die Bundesregierung sieht zurzeit keinen Anlass für die gesetzliche Einführung einer „Aktiengesellschaft light“. Zum einen ist die Aktiengesellschaft auch unter den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen schon eine für junge Wachstumsunternehmen attraktive Rechtsform.

Denn das Aktienrecht wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach geändert, um die regulatorischen Anforderungen bei kleineren Aktiengesellschaften zu reduzieren. Dabei wurden beispielsweise die Möglichkeit der Einpersonengründung einer AG geschaffen und Erleichterungen bei den Vorschriften über die Vorbereitung und den Ablauf der Hauptversammlung eingeführt, die bei nichtbörsennotierten Gesellschaften häufig ohne Mitwirkung eines Notars durchgeführt werden kann und an denen Aktionäre im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen können.

Zum anderen dient die kritisierte Satzungsstrenge bei der AG dem Gläubigerschutz und der Reduktion von Transaktionskosten beim Handel der Aktien. 

Dieses sorgfältig austarierte Maß an Standardisierung dient ebenso der Verbesserung der Verkehrsfähigkeit der Aktien wie die Tatsache, dass ihre Übertragung nicht formgebunden ist, also etwa keinem Beurkundungserfordernis unterliegt.

Viele in der Rechtsform der GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) bestehende Startup-Unternehmen verfügen zudem über eine Corporate Governance Struktur, die mit den gesetzlichen Anforderungen des Aktienrechts vergleichbar ist. Der für die Aktiengesellschaft vorgeschriebene Aufsichtsrat wird beispielsweise in ähnlicher Weise auch bei den Startup-Unternehmen eingerichtet, um Investoren entsprechende Einflussnahmemöglichkeiten zu gewähren.




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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Wäre es aus Sicht der Bundesregierung im Sinne des Verbraucherschutzes und der Wirtschaftsförderung begrüßenswert, soweit man Ausnahmen grundsätzlich will, wenn nicht nur die Ausgabe von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen ohne Prospektpflicht möglich ist, sondern man beispielweise mit einer Investition auch einen Anteil am Eigenkapital erwirbt?

Zunächst weist die Bundesregierung darauf hin, dass das bestehende Recht zum Erwerb von Eigenkapital durch Unternehmensbeteiligungen mit dem Recht der Personengesellschaften und dem Recht der Kapitalgesellschaften bereits umfangreiche Möglichkeiten bereithält.

Werden in Wertpapieren verbriefte Anlageformen wie Aktien oder Anleihen öffentlich angeboten, sind die europäisch harmonisierten Vorgaben des Prospektrechts, insbesondere des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) zu beachten, die einen hohen Anlegerschutz gewährleisten.

Als Grundsatz sollte aus Sicht der Bundesregierung dieser hohe Standard bei dem öffentlichen Angebot von Wertpapieren einheitlich bestehen bleiben. Hinsichtlich der Prospektpflicht bei der Ausgabe von Aktien und Anleihen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das europäische Prospektrecht derzeit novelliert wird und in der Prospekt-Verordnung vorgesehen ist, dass Wertpapiere innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten künftig bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro prospektfrei öffentlich angeboten werden können.

Insoweit könnte zu erwägen sein, dieses Ergebnis vorwegzunehmen, so dass Crowdinvesting-Plattformen, demnächst auch Anleihen und Aktien bis zu 1 Mio. Euro prospektfrei anbieten dürften (s. Antwort auf Frage 34).




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Welche Handlungsschritte plant die Bundesregierung wegen der EU-Verordnung zu Prospektvorschriften zu unternehmen?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vorgaben des geänderten EU-Prospektrechts fristgemäß im deutschen Recht zu verankern.




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
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Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Unternehmen die Ausnahmeregelungen von der Prospektpflicht zu ihren Zwecken missbraucht haben und dadurch die Prospektpflicht umgangen haben? Was unternimmt die Bundesregierung dagegen?

Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die Ausnahmeregelungen von der Prospektpflicht missbraucht wurden. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin kommt es jedoch vor, dass Anbieter sich auf eine Ausnahmeregelung des VermAnlG berufen, obwohl diese nicht einschlägig ist. In diesem Fall untersagt die BaFin nach entsprechender Prüfung das öffentliche Angebot dieses Anbieters.

Im Evaluierungsbericht (s. Vorbemerkungen) schlägt die Bundesregierung darüber hinaus vor, die Befreiungsvorschrift in § 2a VermAnlG zu ändern, um potentielle Umgehungsmöglichkeiten bezüglich des Gesamtemissionsvolumens eines Emittenten unter Einschaltung mehrerer Anbieter zu adressieren (s. Antwort zu Frage 34).




 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
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Warum wird in Deutschland der Sonderweg gegangen, dass nur die Ausgabe von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen ohne Prospektpflicht bis zu einer gewissen Grenze möglich ist? Welche Aspekte rechtfertigen die Sonderstellung dieser beiden Anlageformen?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurde die Prospektpflicht auf Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gesetzlich erweitert, um auf verschiedene Ereignisse zu reagieren, durch die das Vertrauen von Anlegern in verschiedene öffentlich angebotene Finanzprodukte des sogenannten „Grauen Kapitalmarkts“ stark beeinträchtigt worden sind (vgl.: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes Bundestagsdrucksache 18/3994).

Zugleich sollte aber auch die Finanzierungsform des Crowdinvestments, die vor allem über prospektfreie Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen erfolgte, nicht beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund wurden Befreiungsvorschriften von der Prospektpflicht für Schwarmfinanzierungen mittels Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen erlassen.

Eine eventuelle Erweiterung des Anwendungsbereichs der Befreiungsvorschriften bleibt der Prüfung im Rahmen der durchgeführten Evaluation vorbehalten.



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Wie kam die Bundesregierung zu der Schwelle von 2,5 Mio. Euro bezüglich der Ausnahmen von der Prospektpflicht für einzelne Beteiligungsformen? Sieht diese die Bundesregierung immer noch als die passende Schwelle an?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Die 2,5 Mio. Euro Grenze beruht auf der Empfehlung des Finanzausschusses vom 22. April 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4708). Aufgrund dieser wurde die im Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/3994) in §§ 2a, 2b und 2c VermAnlG-E vorgesehene Schwelle von 1 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro heraufgesetzt.

Die Bundesregierung beobachtet die Aktualität und Wirkungsweise dieses Schwellenwertes. Die empirischen Daten aus der Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften (s. Vorbemerkungen) haben gezeigt, dass der ganz überwiegende Teil der über Crowdinvesting finanzierten Projekte weniger als 500 000 Euro eingesammelt hat, so dass die bestehende Grenze von 2,5 Mio. Euro zunächst keine maßgebliche Beschränkung für die Tätigkeit von Crowdinvesting-Portalen darzustellen scheint.




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Wie oft und aus welchen Gründen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufsichtsbehörden im Bereich des Crowdfundings in den letzten Jahren tätig werden? Welche Vermittlerlizenzen hatten die jeweils betroffenen Plattformen?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Auf Grundlage des VermAnlG musste die BaFin im Jahr 2016 zehnmal im Bereich des Crowdfundings tätig werden. Bei acht der zehn Fälle wurde die BaFin tätig, weil den Internetplattformen die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO) fehlte. Bei den restlichen zwei Fällen untersagte die BaFin das öffentliche Angebot, weil die Internetplattformen das erforderliche Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht hinterlegt hatten.



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Gibt es nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung bestimmte Anlageklassen (Immobilien etc.), in denen gewisse Missstände immer wieder auftreten, und wenn ja, welche sind dies, und welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung dagegen zu ergreifen?

Erleichterte Finanzierungen von Immobilien können zu Überbewertungen führen, die auf Immobilienmärkten Auslöser systemischer Finanzkrisen sein können. Vor dem Hintergrund, dass für Immobilienprojekte ausreichend anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, könnte aus Sicht der Bundesregierung erwogen werden (s. Evaluierungsbericht gemäß Vorbemerkungen), Immobilienfinanzierungen aus dem Anwendungsbereich des § 2a VermAnlG auszunehmen (s. Antwort zu Frage 34).



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Sieht die Bundesregierung im Bereich des Crowdfundings weitere konkrete Missstände von Seiten der Portalbetreiber oder der Unternehmen, in die investiert werden soll? Wie will sie diese ggf. beheben?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Die Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu konkreten Missständen von Seiten der Portalbetreiber oder der Unternehmen im Bereich des Crowdfundings vor. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin stellt sich allerdings bisweilen die Frage, ob bestimmte Plattformen allein deshalb gegründet und betrieben werden, um das eigene Produkt oder das eines verbundenen Unternehmens zu vertreiben.

In derartigen Fällen besteht die Gefahr eines Interessenskonflikts. In ihrem Evaluierungsbericht (s. Vorbemerkungen) schlägt die Bundesregierung daher vor, auf potentielle Umgehungsmöglichkeiten und Interessenskonflikte zu reagieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.



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Welche Maßnahmen gelten heute, die sicherstellen, dass die Kapitalaufnahme tatsächlich den anvisierten unternehmerischen Aufgaben zur Verfügung steht und eine missbräuchliche Verwendung für offene Verbindlichkeiten auszuschließen ist?

Antwort der Bundesregierung:

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11317 –

Neben den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, die in ihrem Regelungsbereich ausreichende Schutzmechanismen vorsehen, besteht bei irreführenden oder unrichtigen Angaben im Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) eine zusätzliche Haftungsregelung in § 22 VermAnlG. Im Einzelfall kann missbräuchlichem Verhalten auch mit strafrechtlichen Sanktionen begegnet werden.



 - Kleine Anfrage - Drucksache 18/11317
– Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding

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